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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2063/20

Datum:
15.11.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2063/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:1115.7K2063.20.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag auf Aussetzung der Passpflicht bis zur Erreichen des 27. Lebensjahres zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2020 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG für den Zeitraum ab dem 1. September 2020 zu verlängern und einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen beide Beteiligte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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