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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 95/18

Datum:
26.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 95/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0526.3K95.18.00
 
Schlagworte:
Prognosespielraum Vergütung Werbung Volksfest Jahrmarkt Benutzungsgebühren Gebührenüberschreitung Gemeinkosten
Normen:
§ 71 GewO § 60b GewO
Leitsätze:

1. Welche Kostenpositionen dem Benutzer einer Einrichtung über Benutzungsgebühren aufer-legt werden dürfen, unterliegt voller verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Soweit Kostengruppen bereits dem Grunde nach nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfen, kommt dem Satzungsgeber nämlich kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Progno-sespielraum zu.2. Der Veranstalter eines Volksfestes i. S. d. § 60b GewO (hier: eine Gemeinde) ist bei der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren gegenüber Beschickern an die Vor-gaben von § 71 GewO gebunden. § 71 Satz 3 GewO schließt eine Anwendung dieser Vor-schrift im landesrechtlichen Kommunalabgabenrecht nicht aus.3. Zur Frage des Zusammenwirkens von § 71 GewO und nordrhein-westfälischem Benut-zungsgebührenrecht hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen in der Gebührenkalkulation (hier: Berücksichtigungsfähigkeit verneint hinsichtlich der Kosten für die Aufstellung und den Betrieb sanitärer Anlagen, für den Sanitätsdienst, für das Bühnen-programm und für ein vergünstigtes Nahverkehrsticket).VG Minden, Urteil vom 26.05.2021 - 3 K 95/18 -.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid Nr. 116 bezüglich des Betriebs „L.      -F1.        -S1.     “ vom 07.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05.12.2017 wird aufgehoben, soweit durch diesen Gebühren festgesetzt wurden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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