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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 61/18

Datum:
16.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 61/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0616.3K61.18.00
 
Leitsätze:

1. Gegen den in §§ 24 Abs. 1, 25 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AG GlüStV NRW normierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstands sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

2. Das in § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 1 GlüStV geregelte Mindestabstandsgebot steht der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen, wenn für sämtliche in einem Umkreis von 350 Metern von der betreffenden Spielhalle befindlichen Konkurrenzspielhallen lediglich Härtefallerlaubnisse gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot erteilt worden sind.

3. Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für nur eine von zwei durch die Klägerin am selben Standort im Verbund betriebenen Spielhallen, hat die Beklagte - sofern die Klägerin keiner ihrer beiden Spielhallen den Vorrang eingeräumt hat - in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Umsetzung des Verbots der Mehrfachkonzessionen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV eine Auswahlentscheidung zu treffen, für welche der beiden streitgegenständlichen Spielhallen die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt und für welche die Erlaubnis versagt wird. Hat die Beklagte diese Auswahlentscheidung nicht getroffen, ist die Sache nicht spruchreif i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

4. Für einen Ausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beklagte durch die auf gerichtlichen Hinweis erfolgte Aufhebung der streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide, durch welche das Verwaltungsverfahren in einen offenen Zustand zurückversetzt wird, eindeutig zu erkennen gibt, dass sie ihre ursprüngliche Rechtsauffassung aufgegeben hat und die Anträge der Klägerin auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse der Rechtsauffassung des Gerichts folgend neu bescheiden wird.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es über-einstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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