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Die Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße (L ) im Stadtgebiet der Beklagten wird zwischen den Knotenpunkten Am P. (westlich) und straße (östlich) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, sämtliche Verkehrszeichen 240 in dem vorbezeichneten Straßenabschnitt zu entfernen bzw. dem zuständigen Straßenbaulastträger die Entfernung aufzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die seitens der Beklagten in ihrem Stadtgebiet durch Verkehrszeichen 240 angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen den Straßenabschnitten Am P. (westlich) und der I. Straße (östlich).
3Die H. Straße ist Teil einer klassifizierten Landesstraße (L ) und verläuft im hier streitgegenständlichen Bereich überwiegend zweispurig mit je einer Richtungsfahrspur auf Geländeniveau in West/Ost-Richtung, beginnend an der Kreuzung straße/ straße im Westen bis zur Kreuzung I. Straße (B )/ straße im Osten. Bis ca. 50m hinter der Einmündung straße liegt die Straße innerhalb geschlossener Ortschaft, von dort an bis zur Kreuzung B außerorts. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft verläuft die Straße in östlicher Richtung in gerader Linienführung und ist dort etwa 8m breit. Auf der nördlichen Straßenseite verläuft, außerorts von der Hauptfahrbahn durch Bankett und Graben abgesetzt, ein gemeinsamer Rad- und Fußweg. Die H. Straße wird im weiteren östlichen Verlauf unter die B geführt, an die sie mit einem Anschlussbauwerk mit doppelten Einfahrtrampen angeschlossen ist. Unmittelbar westlich des Anschlussbauwerks zur B liegen nördlich und südlich die großflächigen Betriebsflächen eines Autohändlers und einer Veranstaltungsstätte. Unmittelbar östlich des Anschlussbauwerks befindet sich auf der Nordseite der Straße der größte Betrieb für C5. Außerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der H. Straße vom Ortsausgangsschild bis zum Anschluss B 50 km/h, vom Anschluss B bis hinter den Schlachtbetrieb 70 km/h und ab dem Schlachtbetrieb weiter in östliche Richtung 100 km/h. Innerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Vom Ortseingangsschild aus verläuft die Straße in westlicher Richtung mehrfach leicht verschwenkt. Innerorts befindet sich auf beiden Straßenseiten ein Geh- und Radweg. Die Straße ist dort teilweise unter 7m breit. Im Bereich einer ehemaligen Bahntrasse (auf Höhe der Hausnummern N03 bis N04) liegt eine Verkehrsinsel als Querungshilfe. Auf dem gesamten streitgegenständlichen Rad- und Gehweg wird der Fuß- und Radverkehr vorrangig gegenüber dem PKW-Verkehr geführt. Eine Breite von 2,5m innerorts sowie 2m außerorts wird dabei überwiegend nicht erreicht.
4Zwischen der Einmündung Am P. (westlich) und der Kreuzung I. Straße (B )/ straße (östlich) ist auf der H. Straße durch an allen Einmündungen und Kreuzungen angebrachtes Verkehrszeichen 240 Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Die Aufstellung der Verkehrsschilder erfolgte nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten infolge einer Verkehrsschau im Jahr 2001, an der unter anderem Vertreter der Stadt, der Kreispolizeibehörde und des Landesbetriebes Straßenbau teilnahmen. Die Beklagte führte deshalb seinerzeit kein förmliches Anhörungs- und Anordnungsverfahren durch.
5Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.08.2016 die „Überprüfung und Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in Gestalt der Verkehrszeichen 240 StVO an der gesamten H. Straße in beiden Richtungen“ und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er benutze die Straße regelmäßig als Radfahrer und eine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO liege nicht vor. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2016 ab.
6Der Kläger hat am 11.10.2016 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Verkehrszeichen 240 seien zunächst unwirksam gewesen, da die Straßenverkehrsbehörde vor der Aufstellung sowohl die Kreispolizeibehörde als auch den Straßenbaulastträger förmlich hätte anhören müssen. Daneben habe sie eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht erlassen. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten in Bezug genommen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) aus dem Jahr 2010 seien auch nicht geeignet, die Aufstellung der Verkehrszeichen zu begründen, da die darin enthaltenen Erkenntnisse teilweise durch den Forschungsbericht „Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf innerörtlichen Verkehrsstraßen“ widerlegt worden seien.
7Die Beklagte hat während des vorliegenden Verfahrens durch verkehrsrechtliche Anordnung vom 31.01.2017 die Radwegbenutzungspflicht im Teilbereich zwischen der Einmündung weg und der Querungsstelle „Radweg “ aufgehoben, diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und für den Straßenabschnitt östlich des „Radwegs “ bis zur Kreuzung I. Straße (B ) die Radwegbenutzungspflicht förmlich angeordnet. Die Verkehrszeichen 240 hat sie indes auch in dem Teilbereich zwischen Einmündung weg und der Querungsstelle „Radweg “ bis dato nicht abgebaut.
8Der Kläger hat die verkehrsrechtliche Anordnung vom 31.01.2017 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht und hält an seinem Begehren, die angeordnete Radwegbenutzungspflicht anzufechten, auch Ansehung der Anordnung vom 31.01.2017 fest. Bezüglich des aufgehobenen Teils ist er der Ansicht, die weiterhin aufgestellten Verkehrszeichen erzeugten den angreifbaren Rechtsschein einer Radwegbenutzungspflicht. Darüber hinaus ist er der Ansicht, weder die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h noch die Menge und Zusammensetzung des Verkehrs rechtfertigten besonderen Umstände i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße (L ) zwischen den Knotenpunkten Am P. (westlich) und I. Straße (B ) (östlich) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Verkehrszeichen 240 in dem vorbezeichneten Straßenabschnitt zu entfernen bzw. dem zuständigen Straßenbaulastträger die Entfernung aufzugeben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, eine weitergehende Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht komme aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Betracht. Bei einer Verkehrsuntersuchung 1999 seien vermehrt Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrern festgestellt worden. Die Verkehrsstärke von über 13.000 Fahrzeugen mit einem Anteil von 10 % Schwerlastverkehr rechtfertige die Radwegbenutzungspflicht. Bei der H. Straße handele es sich um eine der Belastungsklasse III der ERA entsprechende Straße, sodass die Führung des Radverkehrs nur über Radfahrstreifen, Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege zulässig sei. Aufgrund der Fahrbahnbreite sei die Führung des Radverkehrs über den gemeinsamen Geh- und Radweg geboten. Sie macht sich im Übrigen die Stellungnahmen der Kreispolizeibehörde C. vom 07.11.2016 und des Landesbetriebs Straßenbau A. vom 31.01.2017, die Bestandteil der Gerichtsakte sind und auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird, zu eigen.
14Am 04.02.2020 hat der Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Feststellungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll und die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.
18Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
19Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart, da der Kläger die Aufhebung mehrerer Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen i. S. v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW begehrt.
20Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG mit der Anfechtungsklage angreifbar.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, juris, vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris, und vom 09.06.1967 - VII C 18.66 -, juris.
22Der Kläger ist auch klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Verkehrsteilnehmer durch die Radwegbenutzungspflicht zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt wird. Denn mit der angeordneten Radwegbenutzungspflicht wird der fließende Verkehr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und die Benutzung der Straße nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO entgegen der allgemeinen Verkehrsregel des § 2 Abs. 1 StVO beschränkt. Von dem durch die Zeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) ausgesprochenen Verbot, die Fahrbahn zu befahren, ist dabei auch der Kläger betroffen.
23Die Klage hat sich auch nicht durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 31.01.2017 ganz oder teilweise erledigt. Solange die Verkehrszeichen 240 auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der H. Straße weiterhin aufgestellt sind, entfalten sie im Verhältnis zu allen Verkehrsteilnehmer die uneingeschränkte Außenwirkung eines Verwaltungsakts in Form einer Allgemeinverfügung und beanspruchen - bußgeldbewehrt - Beachtung. Dass sie nicht mehr auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung beruhen, berührt ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis zunächst nicht. Das Fehlen bzw. der nachträgliche Wegfall einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist Frage der Rechtmäßigkeit der durch das Verkehrszeichen nach wie vor rechtswirksam ausgesprochenen Gebote und Verbote. Solange die Verkehrszeichen nicht entfernt wurden, können sie daher zulässigerweise zum Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens gemacht werden.
24Die bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung maßgebliche Klagefrist von einem Jahr nach § 58 Abs. 2 VwGO ist offensichtlich eingehalten. Sie beginnt bei der Anfechtung von Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem er das erste Mal auf das Verkehrszeichen trifft.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris.
26Den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, sah sich dieser im Laufe des Jahres 2016 das erste Mal mit den streitgegenständlichen Verkehrszeichen konfrontiert. Er hat daher am 11.10.2016 fristgerecht Klage erhoben. Dass sich der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Verkehrszeichen gegenüber sah, ist nicht nachweisbar und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
27Die Klage ist indes nur hinsichtlich der Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen der Einmündung Am P. (westlich) und der Einmündung straße (östlich), mithin im innerörtlichen Bereich, begründet. Hinsichtlich der Radwegbenutzungspflicht außerorts (Einmündung straße als frühestmöglicher sicherer Punkt, um vom Radweg auf die Hauptfahrbahn zu wechseln, bis zur Kreuzung I. Straße (B )/ straße) ist die Klage unbegründet.
28Die durch Verkehrszeichen 240 angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen den Einmündungen Am P. (westlich) und straße (östlich) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von verkehrsbezogenen Ge- und Verboten in Form von Verkehrszeichen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung,
30vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, juris, vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, juris, und vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris,
31hier also wegen des Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
32Die Verkehrszeichen sind allerdings nicht schon nichtig i. S. v. § 44 VwVfG NRW. Nichtigkeit ist bei Verkehrszeichen unter anderem dann anzunehmen, wenn diese einen amtlichen Charakter nicht hinreichend erkennen lassen oder nicht auf einer behördlichen Anordnung beruhen.
33Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 3263/08 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007 - 4 K 1022/06.KO -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 21. Auflage 2020, § 44 Rn. 10.
34Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig nur vom Verkehrszeichen als „dem Verwaltungsakt“ gesprochen, rechtlich ist dies jedoch ungenau. Vielmehr handelt es sich bereits bei der dem Verkehrszeichen zugrundeliegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung um einen Verwaltungsakt, gerichtet an den zuständigen Straßenbaulastträger, der in der zweiten Stufe durch die Aufstellung des Verkehrszeichens vollzogen und bekannt gegeben wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - VII C 10.70 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 11 ZB 18.1139 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 3263/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2006 - 5 A 4698/05 -, juris.
36Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung entfaltet zunächst nur gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger eine Regelungswirkung sowie Außenwirkung, indem er zur Errichtung der in der Anordnung einer bestimmten Verkehrseinrichtung an dem darin ebenfalls bestimmten Ort verpflichtet wird (§ 45 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 StVO). Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung selbst kann aus diesem Grund nicht von Verkehrsteilnehmern angegriffen werden. Angreifbar ist jedoch das nicht auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung beruhende Verkehrszeichen.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1993 - 11 C 37.92 -, juris, und vom 19.03.1976 - VII C 71.N04 -, juris.
38Aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ist indes erkennbar, dass der Straßenbaulastträger zu einer bestimmten Verkehrsreinrichtung an einem bestimmten Ort von der nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 StVO zuständigen Beklagten verpflichtet wurde. Dafür ist es unerheblich, dass die verkehrsbehördliche Anordnung die zur Aufstellung der streitigen Verkehrszeichen - nach den Angaben der Beklagten im Jahr 2001 - geführt hat, nicht in Schriftform vorliegt oder nicht im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen mit Wissen und Wollen der zuständigen Verkehrsbehörde erfolgt ist.
39Vgl. VG Minden, Urteil vom 10.11.2016 - 2 K 867/15 -, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2019 - 8 A 10/17 -, juris.
40Dies war hier der Fall. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen ursprünglich mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt ist und die weitere Aufrechterhaltung der Radwegbenutzungspflicht in den Jahren seitdem vom Wissen und Wollen der Beklagten getragen war. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es mangele an einer ursprünglichen Anordnung und die Verkehrszeichen seien deshalb unwirksam (gewesen), teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Denn selbst die vom Kläger vorgelegte Niederschrift über die Verkehrsschau vom 27.11.2001 verdeutlicht, dass der Straßenbaulastträger angewiesen wurde, die Verkehrszeichen aufzustellen. Darin sind sowohl der Bereich (H. Straße zwischen den Einmündungen weg und straße) als auch die konkrete Maßnahme (Ausschilderung als kombinierter Geh- und Radweg) enthalten. Die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers vom 31.01.2017, in der dieser auf die verkehrsrechtliche Anordnung aus dem Jahr 2001 Bezug nimmt, bestätigt dies.
41Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 31.01.2017, die eine Radwegbenutzungspflicht nur noch auf den Straßenabschnitten zwischen der Querungsstelle „Radweg “ (westlich) und der Kreuzung I. Straße/B (östlich) vorsieht, eine erneute Anordnung getroffen hat und dabei insbesondere den Bereich zwischen den Einmündungen Am P. und weg unberücksichtigt gelassen hat. Entscheidend ist allein, ob die tatsächlich mit Wissen und Wollen der Beklagten vorhandenen Verkehrsschilder - einschließlich der bis dato nicht entfernten Verkehrszeichen im Bereich zwischen der Einmündung weg und der Querungsstelle „Radweg “ - auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen, deren Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und dass die Entscheidung der Behörde frei von Ermessensfehlern erfolgt ist.
42Dies ist im innerörtlichen Bereich nicht der Fall. Bereits die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht liegen nicht vor.
43Rechtsgrundlage für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht innerorts zwischen dem Knotenpunkt Am P. (westlich) bis zum Ortsausgang ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.
44Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Konkretisiert wird diese Ermächtigungsgrundlage durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, nach dem Verkehrszeichen dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
45Zwingend geboten ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn es die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche oder allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten. Eine gesteigerte Gefahrenlage, die über die allgemein mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene hinausgeht, kann sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben.
46Vgl. BayVGH, Urteil vom 28.09.2011 - 11 B 11.910 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 03.04.2018 - 2 K 1272/14 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2007 - 4 K 2130/05 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 18.07.2006 - 6 A 389/04 -, juris.
47Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern) erheblich übersteigt. Als speziellere Regelung verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, soweit es sich um den Bereich innerhalb der geschlossenen Ortschaft handelt.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.04.2017 - 2 K 218/15 -, juris.
49Diese Gefahrenlage ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es genügt, dass eine konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Besondere örtliche Verhältnisse können in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris.
51Dies ist hier nicht der Fall. Weder aus der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 31.01.2017 noch aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ergeben sich Tatsachen, nach denen sich die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht auf dem Streckenabschnitt zwischen der Einmündung Am P. (westlich) bis zum Ortsausgang als zwingend erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme zur Abwehr einer besonderen örtlichen Gefahrenlage darstellt. Auch nach persönlicher Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse durch den Berichterstatter am 04.02.2020 ist Derartiges nicht ersichtlich.
52Zwar bezieht sich die Beklagte im Ansatzpunkt zu Recht unter anderem auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA 2010), die als antizipiertes Sachverständigengutachten bei der Würdigung des Sachverhalts besondere Bedeutung haben,
53vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - I-11 U 81/19 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - 18 K 189/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.12.2009 - 14 K 5458/08 -, juris,
54und die ein anerkanntes fachliches Regelwerk darstellen.
55Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 27.11.2003 - 1 A 1228/01 -, juris.
56Die ERA 2010 geben jedoch nichts dafür her, dass im vorliegenden Straßenabschnitt eine Radwegbenutzungspflicht zwingend erforderlich wäre.
57Selbst wenn es sich bei der H. Straße innerorts den Angaben der Beklagten entsprechend um eine Straße der Belastungsklasse III nach der ERA 2010 handelte, ist im Einzelfall von der Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob aufgrund der Schwerverkehrsbelastungen und Fahrbahnbreiten eine Trennung der Verkehre zwingend erforderlich ist. Sofern die Beklagte angeführt hat, insbesondere die Fahrbahnbreite gebiete hier die Trennung der Verkehrsströme, folgt das Gericht dem nicht. Aus der Fahrbahnbreite ergibt sich keine besondere Gefährlichkeit für Radfahrer. Denn innerorts beträgt die Fahrbahnbreite etwa 7,00m und die ERA 2010 gehen in Abschnitt 3.1 davon aus, dass bei Fahrbahnbreiten von 7,00m und mehr im Begegnungsfall Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden können. Die Verkehrsstärke ist innerorts mit 13.871 KFZ/24h zwar sehr hoch, der Schwerlastanteil beträgt an dieser Stelle jedoch nur 2,9 %. Auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h legt keine andere Gefahrenprognose nahe. Die Straße verläuft überwiegend gerade, ist übersichtlich, verfügt über eine Straßenbeleuchtung und lässt nach Auffassung des Gerichts ein gefahrloses Überholen zu.
58Die Stellungnahmen der Kreispolizeibehörde vom 07.11.2016 und des Straßenbaulastträgers vom 31.01.2017 stützen ebenfalls die Annahme einer besonderen Gefahr nicht. Beide Träger öffentlicher Belange sprechen sich sogar für eine Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht innerorts aus. Die Unfalllage habe sich nach den Auswertungen der Kreispolizeibehörde seit Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht wesentlich verbessert. Im Gegenteil lasse die Unfalllage sogar den Schluss zu, dass letztlich Unfälle mit der Beteiligung von Radfahrern gerade auf die Benutzung der Radwege zurückzuführen waren. So hätten sich 2011 innerhalb der geschlossenen Ortschaft allein 26 Unfälle mit Fahrradbeteiligung aufgrund der Unfallursache Nichtbeachten der Vorfahrt ereignet. Einige Häufungsstellen seien u. a. an den Einmündungen weg, straße und Parkplatz K. zu erkennen. Der Streckenabschnitt zwischen dem weg und dem Radweg sei im Jahr 2014 Unfallhäufungsstelle gewesen. Der Radweg sei innerorts zudem zu schmal und zu schlecht ausgebaut. Die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers bestätigt diesen Befund. Das erkennende Gericht schließt sich dem nach eigener Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten vollumfänglich an.
59Die Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen der Einmündung straße bis zum Ortsausgangsschild und darüber hinaus in östlicher Richtung bis zur Kreuzung I. Straße (B )/ straße ist dagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
60Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO liegen hier vor, wobei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hier wegen der Rückausnahme in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO nicht gilt, soweit der Sonderweg außerhalb geschlossener Ortschaften liegt.
61Die Radwegbenutzungspflicht ist hier zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich. Zwar ist an diesem Straßenabschnitt die Straße breiter ausgebaut und gerade angelegt, was ein Überholen vereinfacht. Die hier nochmal höhere Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. später im weiter östlichen Verlauf von 100 km/h, der Schwerlastanteil von 7,9% sowie die an dieser Stelle befindliche Auffahrt zur B und insbesondere der ganz überwiegend mittels LKW erfolgende Zu- und Ablieferverkehr zu dem Betrieb erhöhen die Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn jedoch ganz erheblich. Sowohl die Kreispolizeibehörde als auch der Straßenbaulastträger gehen in Zukunft sogar noch von einem höheren Verkehrsaufkommen mit einem noch höheren Schwerlastanteil aus und empfehlen übereinstimmend die Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht. Das Gericht schließt sich dem an.
62Auch die ERA 2010 empfiehlt in Abschnitt 9.1 ab einem DTV-Wert über 4.000 KFZ/24h bei Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h oder ab einem DTV-Wert über 2.500 KFZ/24h bei Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h und bei einer besonderen Netzbedeutung die Führung des Radverkehrs auf Radwegen. Diese Voraussetzungen sind im außerorts liegenden Streckenabschnitt der H. Straße gegeben.
63Zudem rechtfertigt der dichte Bestand mit Bäumen am Fahrbahnrand über den gesamten Streckenabschnitt die Annahme einer gesteigerten Gefährlichkeit aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse. Die am Fahrbahnrand vorhandenen Bäume können Radfahrern auf dem Radweg sogar ein zusätzliches Sicherheitsgefühl vermitteln, da insoweit eine deutliche Trennung zwischen KFZ-Verkehr auf der Straße und Radverkehr durch eben jenes Hindernis besteht. Für Radfahrer auf der Fahrbahn sind diese aber potentielle Gefahrenquellen, da Radfahrer in Konfliktsituationen mit dem KFZ-Verkehr geneigt sein werden, in Richtung der Bankette und nicht in Richtung Gegenverkehr auszuweichen. Dass sie dazu nicht verpflichtet sind, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein die Prognose, dass ein solches Ausweichverhalten auftreten wird. Die Kollision mit einem Baum oder aber ein Ausweichen in den mitunter vorhandenen Straßengraben unmittelbar rechts der Fahrbahn birgt ein erhebliches Verletzungsrisiko für den Radfahrer, das in dieser Form auf dem Radweg nicht besteht. Schließlich war festzustellen, dass der Radweg im außerörtlichen Bereich deutlich besser ausgebaut ist als innerorts.
64Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
65Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Bereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der Behörden stehen. In der Ermessensentscheidung hat sie die widerstreitenden Interessen der Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände gegeneinander abzuwägen und einem Ausgleich zuzuführen. Das Entschließungsermessen ist jedoch insoweit reduziert, als dass es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel pflichtgemäßem Ermessen entspricht, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, um der Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu begegnen.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris, und vom 10.12.1974 - VII C 19.71-, juris.
67Die Straßenverkehrsbehörde hat dabei ihre Ermessenserwägungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeschränkung durch Dauerverwaltungsakt fortlaufend zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2017 - 8 A 1256/14 -, juris.
69Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung kann gem. § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
70Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der prozessual (§ 114 Satz 2 VwGO) wie materiell-rechtlich (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) zulässigerweise nachgeschobenen Gründe nicht zu beanstanden.
71Einen Ermessensnichtgebrauch, wie der Kläger ihn sieht, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit er diesbezüglich Bezug nimmt auf die nach der VwV-StVO erforderliche Mindestbreite der Rad- und Gehwege, die tatsächlich überwiegend nicht eingehalten wird, waren an die Ermessensausübung keine überspannten Anforderungen zu stellen, da der Radweg die in der Regel erforderliche Breite von 2m nur geringfügig unterschreitet. Davon abgesehen kann bei ordnungsgemäßer Abwägung der widerstreitenden Verkehrsinteressen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht auch dann rechtmäßig sein, wenn die in der VwV-StVO vorgesehene Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges nicht erreicht wird. Entscheidend ist nämlich allein, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 B 62.11 -, juris.
73Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt, dass sie die widerstreitenden Verkehrsinteressen erkannt und der Verkehrssicherheit den Vorzug vor den Individualinteressen des Klägers eingeräumt hat. Sie hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr ein milderes, der Verkehrssicherheit ebenso entsprechendes Führen des Radverkehrs außerorts nicht möglich war. Denn die örtlichen Gegebenheiten (Zufahrten und Lieferverkehre zu Betrieben, Auffahrt zur B ) ließen es, wie vorstehend bereits aufgezeigt, nicht zu, den Fahrradverkehr auf der Fahrbahn zu führen. Das hohe Schwerlastverkehrsaufkommen kommt hinzu. Auch der Ausbauzustand des Radwegs im außerörtlichen Bereich ist nicht so, dass die Benutzung unzumutbar wäre. Wenn die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten meint, der - außerorts zutreffend ermittelten und rechtsfehlerfrei festgestellten - Gefahrenlage nur durch die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht begegnen zu können, steht ihr insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob ersichtlich sachfremd, unvertretbar und willkürlich gehandelt wurde.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - 18 K 189/14 -, juris.
75Hierfür spricht vorliegend hinsichtlich des außerörtlichen Bereichs nicht das Geringste.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.