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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4676/16

Datum:
06.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4676/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0406.3K4676.16.00
 
Tenor:

Die Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße (L ) im Stadtgebiet der Beklagten wird zwischen den Kno­tenpunkten Am P. (westlich) und straße (östlich) auf­gehoben und die Beklagte verpflichtet, sämtliche Verkehrszei­chen 240 in dem vorbezeichneten Straßenabschnitt zu entfer­nen bzw. dem zuständigen Straßenbaulastträger die Entfer­nung aufzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je­weilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö­he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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