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Verwaltungsgericht Minden, 2 L 595/21

Datum:
08.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 595/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0908.2L595.21.00
 
Tenor:

1.  Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Antragsteller die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen ohne Nachweis einer Immunisierung i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 1 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) oder Testung i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 2 CoronaSchVO unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 5 CoronaSchVO zu versagen.

Dem Antragsgegner wird nachgelassen, unter rechtmäßiger Ausübung seines Ordnungsrechts gemäß § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom Antragsteller den Nachweis einer Immunisierung oder einer für den Antragsteller kostenlosen Testung zu verlangen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.  Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

3.  Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
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