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Verwaltungsgericht Minden, 1 L 566/21.A

Datum:
01.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 566/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0901.1L566.21A.00
 
Schlagworte:
Folgeantrag Herkunftsstaat Rückkehr, freiwillige Unionsrecht, Vereinbarkeit mit
Normen:
RL 2013/32/EU Art 2 lit q; RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit d; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 Alt 2 AsylG § 71 Abs 1
Leitsätze:

Aufgrund der Ausführungen des Generalanwalts Saugmandsgaard Oe im Verfahren C-8/20 sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 AsylG in Fällen, in denen der Antragsteller zwischenzeitlich freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, nicht mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) der RL 2013/32/EU vereinbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C.         , E.        , wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4543/21.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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