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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1514/21.A

Datum:
17.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 1514/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2021:0617.1K1514.21A.00
 
Schlagworte:
Folgeantrag Zuständigkeit, örtliche
Normen:
AsylG § 59a Abs 1 S 1; AsylG § 71 Abs 7; AufenthG § 12a; VwGO § 52 Nr 2 S 3; VwGO § 52 Nr 3 S 2
Leitsätze:

1. Klagt ein Ausländer, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den sub-sidiären Schutzstatus zuerkannt hat, gegen einen Bescheid, mit dem sein Folgean-trag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, ist in der Regel das Gericht gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer im Zeitpunkt der Erhebung der Kla-ge seinen Wohnsitz hat.

2. Eine Zuweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz wird aufgrund ihres Sinn und Zwecks, den Aufenthalt eines Ausländers während seines Asylverfahrens zu be-stimmen, jedenfalls dann gegenstandslos, wenn dem Ausländer der weitere Aufent-halt aus Gründen ermöglicht wird, die nicht mehr der Durchführung des Asylverfah-rens dienen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltser-laubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wird.

3. Bei der Prüfung der Frage, ob eine räumliche Beschränkung gemäß §§ 71 Abs. 7 Satz 2, 59a Abs. 1 Satz 1 AsylG erloschen ist, sind auch vor Stellung eines Folgean-trags liegende Zeiträume zu berücksichtigen.

4. Eine Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG bestimmt nicht i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO den Ort, an dem ein Ausländer nach dem Asylgesetz sei-nen Aufenthalt zu nehmen hat.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.

 
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