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Der Bescheid des Landrats des F. vom 09. Dezember 2019 wird hinsichtlich der unter Ziffer I. 7 enthaltenen Zwangsgeldandrohung aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Beklagten, welche die Rinderhaltung des Klägers betreffen.
3Nach einer veterinärärztlichen Kontrolle auf der Hofstelle des Klägers am 06. Dezember 2019 ordnete der Beklagte, nachdem er dem Kläger zuvor Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt hatte, mit Bescheid vom 09. Dezember 2019, dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2019 zugestellt, unter Ziffer I. 1 an, ergänzend zum Bescheid vom 08. Februar 2015 habe der Kläger ab sofort allen Rindern seines Bestandes ab dem achten Lebenstag Grundfutter in einwandfreier Qualität zur freien Aufnahme anzubieten. Als Grundfutter komme je nach Jahreszeit und Haltungsform vorrangig Gras, Heu oder Silage in Betracht. Stroh dürfe nicht zur alleinigen Fütterung, sondern nur in Kombination mit energie-/proteinreichem Grund-/Kraftfutter verwendet werden, so dass der Nährstoffbedarf der Tiere gedeckt werde. Das Futter sei so anzubieten, dass auch rangniedrigere Tiere einer Gruppe jederzeit Zugang zu Futter hätten. Unter Ziffer I. 2 des Bescheides ordnete der Beklagte ferner an, der Kläger habe sicher zu stellen, dass alle von ihm betreuten Rinder über zwei Wochen Lebensalter jederzeit Zugang zu frischem und sauberem Trinkwasser in ausreichender Menge hätten. In Stallungen müsse der Zugang zu Wasser über Selbsttränken erfolgen. Abweichend hiervon könne Kälbern bis zu einem Alter von acht Wochen Trinkwasser auch über einen Saugeimer angeboten werden, sofern auch hier permanenter Zugang sichergestellt sei. Außerdem untersagte der Beklagte dem Kläger unter Ziffer I. 3 des Bescheides ab sofort die ganzjährige Freilandhaltung von Rindern in der kalten Jahreszeit, d.h. vom 01. November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Von dieser Regelung seien Weiden bzw. Standorte ausgenommen, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Erstens müsse ein Witterungsschutz vorhanden sein, der jedem Rind permanent eine windgeschützte, trockene Liegefläche von mindestens vier Quadratmetern biete. Natürliche Schutzmöglichkeiten (Büsche, Bäume etc.) könnten nur akzeptiert werden, wenn sie diese Schutzfunktion bei jeder Witterung erfüllten. Ansonsten müsse ein künstlicher, überdachter Witterungsschutz in ausreichender Größe vorhanden sein. Zweitens müsse eine Futterstelle vorhanden sein, in der Futter so dargeboten werde, dass es vor Nässe und Verschmutzungen geschützt sei. Dies setze bei mehrtägiger Vorratsfütterung eine Überdachung oder eine Bevorratung in einem entsprechenden witterungsgeschützten Behältnis voraus. Die für die Fütterung vorgesehene Standfläche der Tiere dürfe nicht morastig sein. Unter den Ziffer I. 4 und I. 5 wies der Beklagte den Kläger auf die sich für ihn aus den Bescheiden vom 08. Februar 2015 und vom 08. Februar 2019 ergebenden Pflichten hin. Unter Ziffer I. 6 des Bescheides ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern I. 1 bis I. 3 an und drohte dem Kläger unter Ziffer I. 7 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro je betroffenem Tier für den Fall an, dass den Anordnungen unter Ziffer I. 1 bis I. 3 des Bescheides nicht bzw. nicht ausreichend Folge geleistet werde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Bei der Kontrolle am 06. Dezember 2019 sei durch die Amtsveterinäre festgestellt worden, dass im Bestand des Klägers eine Gruppe von Jungrindern gehalten werde, deren Ernährungszustand durch die Amtsveterinäre als mäßig bis schlecht beurteiltet werde. Außerdem habe einigen Tieren ausschließlich verschmutztes Trinkwasser in einem Wasserbottich zur Verfügung gestanden; drei im Kälberstall gehaltene Tiere im Alter über 14 Tagen hätten keinen Zugang zu Tränkwasser gehabt. Zwanzig auf der Weide gehaltenen Rindern habe bei Außentemperaturen von 3°C und Regen weder ein natürlicher noch ein künstlicher Witterungsschutz mit trockener Liegefläche zur Verfügung gestanden. Die Weide sei abgegrast gewesen und eine Zufütterung habe ausschließlich aus Stroh bestanden, welches auf dem Boden gelegen haben, nass geregnet und teilweise mit Kot durchsetzt gewesen sei. Um diese Mängel zu beheben, habe er - der Beklagte - sich entschlossen, vorstehende Maßnahmen zu treffen. Diese erwiesen sich als verhältnismäßig, da keine weniger einschneidenden Mittel zum Schutz der Tiere ersichtlich seien. Es könne nicht hingenommen werden, dass tierschutzrechtliche Verstöße fortbestünden, daher müssten persönliche und wirtschaftliche oder andere Gründe des Klägers zurücktreten. Zur Androhung des Zwangsgeldes führte der Beklagte ferner aus, die Androhung des Zwangsmittels sei erforderliche als auch geeignete und angemessen, die Befolgung der im Bescheid getroffenen Anordnungen zu gewährleisten. Das Zwangsgeld sei das am wenigsten belastende Zwangsmittel.
4Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2020, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erweiterte der Kläger seine zu diesem Zeitpunkt bereits bei Gericht unter den Aktenzeichen 10 K 6538/17 und 10 K 1775/19 geführten Klagen um den Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 09. Dezember 2019 aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid stünde im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen C., demnach es sich bei seinem - des Klägers - Rinderbestand um eine Altrasse mit einem vom Holstein-Friesian-Rind abweichenden Rassestandard handele. Seine Rinder wiesen einen völlig anderen Körperbau auf und würden nicht vergleichbar intensiv gehalten. Daher habe der Beklagte auf seinen - des Klägers - Tierbestand fehlerhaft Standards aus der intensiven Landwirtschaft angewandt, welche seine Tiere von vornherein nicht erfüllen könnten.
5Der Kläger hat zunächst schriftzätzlich beantragt, den Bescheid des Landrates des F. vom 09. Dezember 2019 aufzuheben und beantragt nunmehr in der mündlichen Verhandlung klarstellend,
6Ziffern 1 bis 3 und 7 des Bescheides des Landrats des F. vom 09. Dezember 2019 aufzuheben.
7Der Beklagte nimmt im Wesentlichen auf die dem angefochtenen Bescheid beigehende Begründung Bezug und beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich des hier angefochtenen Bescheids von den unter den Aktenzeichen 10 K 6538/17 und 10 K 1775/19 geführten Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 102/20 fortgeführt.
10Mit Beschluss vom 01. Oktober 2020 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat nur indem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig aber nur zum Teil begründet. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer I. 7 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2019 ist aufzuheben, da sie sich als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.); im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig (II.).
14I. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer I. 7 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2020 ist rechtswidrig.
15Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf ein Dulden oder Unterlassen gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW); dabei ist dem Betroffenen zur Erfüllung seiner Pflichten, wenn nicht eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll, eine angemessene Frist zu bestimmen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Der Behörde steht hinsichtlich der Höhe der Androhung eines Zwangsgelds Ermessen zu, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 4 A 1396/16 -, juris Rn. 64.
17Hiervon hat der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht, was einen der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Ermessensfehler (vgl. §§ 40 VwVfG NRW, 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Form des Ermessensausfalls bzw. des Ermessensnichtgebrauchs darstellt.
18Ob von einer Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht wurde, ist anhand aller erkennbaren Umstände zu beurteilen.
19Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2018 § 114 Rn. 114a.
20Dies ist maßgeblich aber nicht ausschließlich anhand einer Auslegung des Bescheides zu ermitteln.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18.
22Die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verlangte Ermessensbegründung hat ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakter, gibt also für die materielle Frage, ob ein von Gesetzes wegen eingeräumtes Ermessen überhaupt oder missbräuchlich ausgeübt und seine Grenzen eingehalten worden sind, nur Anhaltspunkte, denen andere Belege gleich stehen.
23Vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28.
24Daher kann sich auch dann, wenn die Behörde in der Begründung des jeweils streitgegenständlichen Bescheids keine Ermessenserwägungen mitgeteilt hat, aus dem Gesamtzusammenhang dennoch ergeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Ermessenserwägungen sie angestellt hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182./87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18.
26Das Fehlen einer Ermessensbegründung ist jedoch ein starkes Indiz für einen materiellen Ermessensausfall.
27Vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28.
28Weder der angefochtene Bescheid noch der beigezogene Verwaltungsvorgang lassen erkennen, dass der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Zwangsgeldandrohung ausgeübt hat. Den Ausführungen des Beklagten im Bescheid lassen sich derartige Erwägungen an keiner Stelle entnehmen. Insbesondere wurden weder das Wort „Ermessen“ noch ein vergleichbarer Begriff verwendet. Dasselbe gilt für den Verwaltungsvorgang.
29Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert hat.
30Vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 19; Dreher, in: Prölss/ders., VAG Kommentar, 13. Aufl. 2018, § 297 Rn. 16; Bähr, in: Kaulbach/ders./Pohl-mann, VAG Kommentar, 6. Aufl. 2019, § 297 Rn. 6.
31Eine solche Reduzierung ist lediglich in den wenigen Ausnahmefällen anzunehmen, in welchen jede andere Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft wäre.
32Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 102a; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, Stand: September 2018, § 114 Rn. 27.
33Dies ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
34Die fehlerhaft unterbliebene Ermessensausübung konnte auch nicht nachträglich behoben werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.
35Ferner fehlt es hinsichtlich der Höhe der Zwangsgeldandrohung an der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW erforderlichen Begründung.
36Außerdem fehlt es der Androhung, soweit sie die Ziffer I. 2 Satz 2 betrifft, an der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zu setzenden Frist. Es ist nicht ersichtlich, dass die über die Pflicht aus I. Satz 1 hinausgehende Verpflichtung zur Tränkung der Rinder mittels einer Selbsttränke unaufschiebbar war und für eine Zwischenzeit eine Tränkung ohne Selbstränke nicht befehlsmäßig sichergestellt werden konnte.
37Im Übrigen ist die hinsichtlich Ziffer I. 1 und Ziffer I. 2 Satz 1 erfolgte Setzung einer Sofortfrist jedoch nicht zu beanstanden. Der so bestimmte Termin kann grundsätzlich eine Frist im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW darstellen, obwohl kein Zeitraum sondern ein Zeitpunkt benannt wurde.
38Vgl. HK-VerwR/Lemke, VwVG Kommentar, 4. Aufl. 2016, § 13 Rn. 9; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG Kommentar, 11. Aufl. 2017, § 13 Rn. 3; BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, VwVG Kommentar, Stand: April 2020, § 13 Rn. 12; vgl. zu Sofortfristen auch: BGH, Urteile vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 -, juris Rn. 10 f., vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15 -, juris Rn. 25.
39Der Zweck der Fristsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW wird hierdurch in gleicher Weise wie bei Setzung eines kurzen Zeitraums gewahrt. Dem Adressaten wird die Möglichkeit eingeräumt, sein zukünftiges Handeln ab einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend den aus der Grundverfügung resultierenden Pflichten auszurichten und ihm werden die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes vor Augen geführt. Unerheblich ist, dass die Frist als Teil der Grundverfügung und nicht als in der Zwangsgeldandrohung selbst enthaltene Vollstreckungsfrist formuliert wurde.
40Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. September 1996 - 4 UE 434/95 -, juris; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG Kommentar, 11. Aufl. 2017, § 13 Rn. 3.
41Die sofortige Versorgung der Tiere entsprechend ihrer Grundbedürfnissen war dem Kläger hier durch einfache Maßnahmen möglich und in Anbetracht der den Tieren andernfalls zeitnah drohenden erheblichen Leiden zumutbar. Die insofern erforderliche Begründung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt. Hinsichtlich der in Ziffer I. 3 des Bescheides enthalten Unterlassungspflicht bedurfte es keiner Fristsetzung durch den Beklagten.
42II. Die tierschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffer I. 1 bis I. 3 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2019 sind nicht zu beanstanden.
43Der Beklagte war nach § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW für den Erlass des Bescheides zuständig. Der Kläger wurde vor Erlass der Anordnungen auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Ausweislich der Ausführungen des Beklagten in den Gründen des Bescheides wurde dem Kläger nach der tierärztlichen Kontrolle am 06. Dezember 2019 durch den beamteten Tierarzt des Beklagten Gelegenheit gegeben, zum dem beabsichtigten Erlass des Bescheides mündlich Stellung zu nehmen. Dies war aufgrund des den Beteiligten hinreichenden bekannten und überschaubaren Sachverhalts sowie der gebotenen Eile, eine die Grundbedürfnisse der Tiere sichernde Anordnung zu erlassen, ausreichend. Die Richtigkeit der Angaben des Beklagten im Bescheid hat der Kläger nicht bestritten.
44Die Anordnungen sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnungen stellt § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 TierSchG dar. Hiernach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen; insbesondere kann sie im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG hat der Halter das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Der Begriff der „Pflege“ umfasst alles, was als gute Behandlung zu bezeichnen ist und das Wohlbefinden eines Tieres fördert.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 120; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 11 ME 234/12 -, juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 2 Rn. 27.
46Diese Anforderungen werden für die gewerbliche Nutztierhaltung durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) konkretisiert. Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, kommt den Feststellungen des Amtstierarztes von Gesetzes wegen eine besondere Bedeutung zu (§ 15 Abs. 2 TierSchG).
47Vgl. stRspr. BayVGH, Beschlüsse vom 6. November 2017 - 9 ZB 15.2608 -, juris Rn. 8 und vom 7. Juni 2018 - 9 ZB 18.665 -, juris Rn. 7.
48Maßnahmen nach § 16a Satz 1 TierSchG sind solche der Gefahrenabwehr.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 20 A 746/13 -, juris Rn. 17.
50Die zuständige Behörde darf in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr mittels einer Anordnung einschreiten, um drohenden Verstößen gegen die Anforderungen nach § 2 TierSchG präventiv zu begegnen. Genügend veranlasst ist eine solche Anordnung außer im Fall bereits eindeutig begangener Zuwiderhandlungen auch dann, wenn ein Verstoß gegen § 2 TierSchG nach prognostischer Abschätzung bei ungehindertem Fortgang des Geschehens hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2020 - 20 B 1446/19 -, juris Rn. 20.
52Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen im angefochtenen Bescheid ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Die Anordnungen erschöpft sich nicht in einmaligen Verpflichtungen des Klägers, sondern begründet auf Dauer angelegte Ge- und Verbote.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2016 - 20 A 530/15 -, juris Rn. 23 m.w.N.
54In Anwendung dieses Maßstabes erweisen sich sowohl die Anordnung zur Fütterung der Rinder unter Ziffer I. 1 (1.), die Anordnungen zur Tränkung der Tiere unter Ziffer I. 2 (2.) als auch die bedingte Weidenutzuntersagung unter Ziffer I. 3 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2019 (3.) als rechtmäßig.
55Der Kläger ist Halter im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen beziehen sich auf in der Obhut des Klägers befindliche Rinder, über welche er als Inhaber der Hofstelle und dort tätiger Landwirt die Bestimmungsmacht ausübt, so dass ihm daraus folgend die primäre Verantwortung für deren Dasein und Wohlbefinden zukommt.
56Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 2016 - 3 B 34/16 -, juris Rn. 14.
57Die vom Kläger zum Zweck der Milchproduktion gehaltenen weiblichen und die zum Zweck der Mast gehaltenen männlichen Rinder sind Nutztiere im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchNutzV.
581. Zunächst erweist sich die Anordnung zur Fütterung der Rinder unter Ziffer I. 1 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2019 als rechtmäßig. Es besteht die Gefahr, dass es hinsichtlich der Fütterung der vom Kläger gehaltenen Rinder zu tierschutzrechtlich relevanten Verstößen kommt (a.). Die im Ermessen des Beklagten stehende Fütterungsanordnung ist nicht zu beanstanden (b.).
59a. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Kläger die von ihm gehaltenen Rinder nicht entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorschriften versorgt. Die Haltung der Rinder durch den Kläger hat nicht den sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutzV ergebenden Anforderungen entsprochen. Hiernach hat der Halter von Nutztieren unter anderem sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. Dem hat die Rinderhaltung des Klägers nicht genügt. In der Vergangenheit und auch am 06. Dezember 2020 wurden dem Kläger Rinder aufgrund eines nicht bedarfsgerechten Ernährungszustandes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG fortgenommen und anderweitig untergebracht. Diese dem Erlass des angefochtenen Bescheids vorausgehende Fortnahme war auch rechtmäßig, insofern wird die Ausführungen im Urteil gleichen Rubrums vom selben Tag - 10 K 1949/20 - Bezug genommen. Ferner haben die Amtsveterinäre des Beklagten während der Kontrolle der Hofstelle am 06. Dezember 2019 festgestellt, dass ein Teil der vom Kläger gehaltenen Jungrinder - wie auf den ab Blatt 23 ff. des Verwaltungsvorgangs enthaltenen Abbildungen zu erkennen ist - auf einer nicht mit ausreichend Gras besetzten Weide gehalten wurde. Die Prognose des Beklagten, an dem vorgefundenen Zustand werde sich ohne behördliches Einschreiten nicht alsbald etwas zugunsten der gehaltenen Tiere ändern, war sowohl im Zeitpunkt des Bescheiderlasses wie auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich seit Jahren beharrlich sämtlichen Anweisungen des Beklagten in Bezug auf die Rinderhaltung widersetzt und in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich jeglichen eigenen Fehlverhaltens nach wie vor uneinsichtig gezeigt. An den zugrunde liegenden Tatsachen hat sich seit der Kontrolle am 06. Dezember 2019 nichts geändert.
60b. Die zur Behebung des vorstehend benannten Missstands getroffene Fütterungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Welche Maßnahmen der Beklagte zur Abwehr der Gefahr ergreift, steht in dessen pflichtgemäß auszuübendem Ermessen, vgl. § 16 OBG NRW. Die gerichtliche Überprüfung ist insofern auf das Feststellen von Ermessensfehlern beschränkt, vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Vorliegen eines solchen ist weder durch den Kläger vorgetragen worden noch ansonsten für das Gericht ersichtlich. § 16 Abs. 1 Satz 2 TierSchG sieht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen hinsichtlich des behördlichen Einschreitens, sondern nur in Bezug auf die Auswahl und die Ausgestaltung der zu ergreifenden Mittel vor.
61Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. September 2020 - 23 CS 20.1928 -, juris Rn. 32.
62Die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, die Anordnung sei notwendig gewesen, um nicht hinnehmbare Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und den Tieren hieraus drohende Leiden und Gesundheitsschäden abzuwenden, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Fütterungsanordnung ist auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung vollumfänglich sachlich gerechtfertigt. Zunächst ist die Anordnung hinsichtlich der Kälberfütterung nicht zu beanstanden; sie steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Nach § 11 Nr. 6 TierSchNutztV ist Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme anzubieten. Diese durch den Verordnungsgeber getroffene Regelung ist auch in der Sache nicht verfehlt. Aufgrund des Absetzens der Kälber zunächst von der Mutterkuh und später von der Ernährung mit Vollmilch oder Milchsubstituten, wird diesen im Vergleich zu einer unbeeinflussten Aufzucht durch die Kuh vorzeitig die Milch als Energiequelle entzogen, so dass das Kalb auf eine frühzeitige Ausbildung der für die Verdauung von insb. roh- und grobfasrigem Grundfutter vorgesehenen Vormägen angewiesen ist, um den Mangel bei der Nährstoffzufuhr kompensieren zu können.
63Vgl. Forschungsinstitut für biologischen Landbau FiBL, Merkblatt, Artgerechte Kälbermast und Aufzucht von Mastremonten, 2017, S. 4; Landwirtschaftskammer Österreich, Kälberfütterung - Tränke, Grund- und Kraftfutter, Kälber-TMR, Beratungsstelle Rinderproduktion Stand: Oktober 2016, S. 11; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Leitfaden für eine optimierte Kälberaufzucht, 2016, S. 11 und 12; Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Leitfaden für eine optimierte Kälberaufzucht, 2016, S. 11 und 12; TVT e.V., Mastrinderhaltung, Merkblatt Nr. 112, Januar 2007, S. 11; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 17.
64Unerheblich ist insofern, welcher Rasse oder Zuchtlinie die vom Kläger gehaltenen Rinder angehören. Dieses Problem ist zum einen gattungs- oder artbeding (Rind), weil das Kalb zunächst nur Milch in seinem Labmargen verwerten kann und die Vormägen noch nicht hinreichend ausgebildet sind. Zum anderen tritt das Problem infolge des auch vom Kläger praktizierten konventionellen Absetzens der Kälber auf.
65Ferner ist der Ausschluss einer ausschließlichen Fütterung mit Stroh nicht zu beanstanden. Stroh bietet Rindern keine ausreichende Nährstoff- und Energiezufuhr und ist daher als ausschließliche Nahrungsgrundlage ungeeignet.
66Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 15.
67Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass den Rindern das Futter zur freien Aufnahme anzubieten ist. Nicht nur entspricht dies der vom Kläger behaupteten Haltungsform auf seinem Hof, sondern dient dem Wohlbefinden der Tiere. Der Tagesablauf von Rinder gelindert sich in Zeiten der Nahrungsaufnahme und Zeiten der Verdauung, welche in Abhängigkeit vom jeweiligen Tier sowie der Masse und Qualität der aufgenommenen Nahrung variiert. Daher sind Rinder auf eine Nahrungsaufnahme möglichst nach ihrem Bedarf angewiesen, denen diese auch zur Beschäftigung dient. Außerdem erfolgt die Nahrungsaufnahme hierdurch störungsfreier, da die Tiere nicht um ein zeitlich begrenztes Futterangebot und -plätze konkurrieren müssen.
68Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzrichtlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, S. 57.
69Auch die Anordnung, das Futter so anzubieten, dass rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang haben, ist nicht zu beanstanden. Anderseits bestünde die Gefahr, dass diese Tiere nicht ausreichend mit Nahrung versorgt werden und die Nahrung nicht störungsfrei aufnehmen können, weil sie durch ranghöhere Tiere verdrängt werden.
70Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzrichtlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, S. 52, 55; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 19; LAVES, Tierschutzrichtlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, S. 36; TVT e.V., Mastrinderhaltung, Merkblatt Nr. 112, 2007, S. 10; TVT e.V., Beurteilung von Milchkuhbetrieben unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes, Merkblatt Nr. 111, 2006, S. 5.
71Die Anordnung, die Tiere entsprechend ihres Nahrungsbedarfs mit proteinreichem „Grund- / Kraftfutter“ zu füttern, ist nicht zu beanstanden. Der Proteinbedarf stellt einen der hauptsächlichen durch die Nahrungsaufnahme zu deckenden Nährstoffbedarfe eines Organismus dar. Diesem Bedarf kommt bei Nutztieren, die proteinhaltige Nahrungsmittel - wie hier Fleisch und Milch - erzeugen, eine besondere Bedeutung zu. Eine dauerhafte Unterschreitung des Bedarfs an Proteinen führt zu Mangelernährung und dadurch bedingte krankhafte Zustände (Unterernährung, Entwicklungsverzögerung, Abmagerung, gesteigert Krankheitsanfälligkeit, Verhaltensstörungen etc). Dem Kläger wird hierbei nicht vorgeschrieben, seine Tiere so zu füttern, dass diese ein an der konventionellen Landwirtschaft ausgerichtetes Leistungsniveau erreichen. Um die Pflicht aus Ziffer I. 1 des Bescheides zu erfüllen, ist eine Fütterung entsprechend dem unter den Haltungsbedingungen des Klägers entstehenden Bedarfs der Tiere ausreichend. Ebenfalls wird dem Kläger keine Fütterung mit Kraftfutter vorgeschrieben. Das im Tenor der Ziffer I. 1 . des Bescheides verwendete und umgangssprachlich als Schrägstrich bezeichnete Gliederungszeichen steht - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - stellvertretend für ein „oder“, so dass eine ausreichende Fütterung mit Grundfutter, wozu auch eine ausreichende Nahrungsaufnahme auf der Weide gehört, ausreichend ist, um der sich für den Kläger aus Ziffer I. 1 des Bescheides ergebenden Pflicht zu genügen.
72Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 16; LAVES, Tierschutzrichtlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, S. 51 f.
73Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Futter eine einwandfreie Qualität haben muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Tiere nicht ausreichend mit Nährstoffen versorgt werden, was im Falle des Klägers von besonderer Bedeutung ist, da er eine Zufütterung mit Kraftfutter ablehnt, oder die Tiere infolge der Aufnahme unzureichenden Futters erkranken.
74Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 15; LAVES, Tierschutzrichtlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, S. 51 f.
75Die Maßnahme war darüber hinaus auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, deren Gegebensein zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnungen geführt und die Annahme eines Ermessensfehlers begründet hätten, waren vorliegend nicht gegeben. Die Anordnungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG stellen bereits das tierschutzrechtliche Instrumentarium mit der geringsten Eingriffsintensität dar. Auch in der Sache ordnet der Beklagte keine Maßnahmen an, die über das im mindesten Notwendige hinausgehen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Anordnungen nicht angemessen wären. Die widerstreitenden Belange des Klägers und der Allgemeinheit sind gegeneinander wohl abgewogen. Insofern treten ökonomische oder ideelle Interessen des Halters regelmäßig gegenüber den Anforderungen nach § 2 TierSchG zurück, was insbesondere gilt, wenn - wie vorliegend - die Abdeckung der Grundbedürfnisse bereits im Kern nicht gewährleistet ist und hieraus erhebliche Gefahren für die Gesundheit der gehaltenen Tiere akut drohen.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn.18.
77Für die Umsetzung hat der Beklagte dem Kläger einen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausreichenden Spielraum belassen, um die Maßnahmen mit dem geringsten Aufwand und den geringsten Kosten in den von ihm praktizierten Haltungsstandard zu integrieren.
782. Auch die Anordnungen zur Tränkung der Rinder unter Ziffer I. 2 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2019 sind rechtmäßig. Es besteht die Gefahr, dass es hinsichtlich der Versorgung der vom Kläger gehaltenen Rinder mit Wasser zu tierschutzrechtlich relevanten Verstößen kommt (a.). Die im Ermessen des Beklagten stehende Tränkungsanordnung und die Anordnung zur Tränkung mittels Selbsttränken sind nicht zu beanstanden (b.).
79Bei sachgerechter Auslegung des angegriffenen Bescheides sind der Ziffer I. 2 aus der Sicht eines objektiven Empfängers (analog §§ 133, 157 BGB) zwei zu unterscheidende Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) zu entnehmen. Zum einen wird unter Satz 1 die fortdauernde Versorgung sämtlicher Rinder im Alter von über zwei Wochen mit frischem und sauberem Tränkwasser angeordnet. Zum anderen beinhaltet Satz 2 eine darüber hinausgehende und im Kern wesentlich verschiedene Anordnung der Ausstattung der Stallungen mit Selbsttränken.
80a. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Kläger die von ihm gehaltenen Rinder nicht entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorschriften mit Wasser versorgt. Der Kläger ist den aus § 2 Nr. 1 TierSchG resultierenden Haltungsanforderungen nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Bei der tierärztlichen Kontrolle durch den Beklagten auf der Hofstelle des Klägers am 06. Dezember 2019 wurde festgestellt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass einige in den Ställen gehaltene Tiere keinen Zugang zu Wasser hatten und das anderen Tieren in Bottichen dargebotene Wasser verschmutzt war. Die Prognose des Beklagten, an dem vorgefundenen Zustand werde sich ohne behördliches Eingreifen nicht alsbald etwas zugunsten der gehaltenen Tiere ändern, war sowohl im Zeitpunkt des Bescheiderlasses wie auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich seit Jahren beharrlich sämtlichen Anweisungen des Beklagten in Bezug auf die Rinderhaltung widersetzt und in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich jeglichen eigenen Fehlverhaltens nach wie vor uneinsichtig gezeigt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Tiere zwischenzeitlich versorgt hat. Der Kläger bestreitet weiterhin jegliches Fehlverhalten und hat keine vorsorgenden Maßnahmen ergriffen, somit ist eine Wiederholung des Versorgungsmangels hinreichend wahrscheinlich.
81b. Die zur Behebung des Missstandes getroffene Tränkungsanordnung und die Verpflichtung vor Vorhaltung von Selbsttränken sind nicht zu beanstanden; der Beklagte hat das ihm insofern zustehende Ermessen sowohl dem Grunde nach, dass die Tiere dauerhaft Zugang zu Wasser haben müssen, wie auch hinsichtlich der Ausgestaltung pflichtgemäß ausgeübt. Die Ausgestaltung hinsichtlich der Tränkung der Kälber ist nicht zu beanstanden; sie steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Nach § 11 Nr. 4 TierSchNutzV ist sicherzustellen, dass jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.
82Auch die Anordnung einer Tränkung der im Stall gehaltenen Rinder über eine Selbsttränke ist nicht zu beanstanden. Selbstränken entsprechen dem natürlichen Verhalten und den Bedürfnissen von Rindern am ehesten, indem Wasser in einer für die Rinder beim Saufen angenehmen Höhe sowie im Umfang und hinsichtlich des Zeitpunkts der Tränkung nach Bedarf angeboten wird. Insofern wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen zum Verhalten von Rindern bei der Nahrungsaufnahme unter II. 1. b. Bezug genommen. Ferner wird diese Art von Tränken weniger schnell durch die Tiere verschmutzt.
83Vgl. LAVES, Tierschutzrichtlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, S. 52 ff.; TVT e.V., Mastrinderhaltung, Merkblatt Nr. 112, Januar 2007, S. 11; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzrichtlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, S. 59 f.
84Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig; insofern wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter II. 1. b. verwiesen.
853. Schließlich ist auch die Untersagung der Weidenutzung unter Ziffer I. 3 des Bescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2019 rechtmäßig. Es besteht die Gefahr, dass hinsichtlich der Weidehaltung zu tierschutzrechtlich relevanten Verstößen durch den Kläger kommt (a.). Die hierauf bezogene, im Ermessen des Beklagten stehende Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden (b.).
86a. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die vom Kläger praktizierte Weidehaltung nicht den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Kläger ist den aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV zumindest aber den aus § 2 Nr. 1 TierSchG resultierenden Haltungsanforderungen nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden. Haltungseinrichtungen sind nach § 2 Nr. 2 TierSchNutzV Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren. Auch Weiden fallen daher unter den Begriff der Haltungseinrichtung. Diese weisen zwar nicht die für die übrigen in § 2 Nr. 2 TierSchNutzV genannten Beispiele typische Überdachung auf. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, eine sichere Haltung der Tiere zu gewährleisten, ist jedoch für das Vorliegen einer Unterbringung nicht die Überdachung entscheidend, sondern die durch den Halter veranlasste Haltung an einem bestimmten, umgrenzten Ort. Dem genügt die Weidehaltung des Klägers nicht. Bei der tierärztlichen Kontrolle durch den Beklagten auf der Hofstelle des Klägers am 06. Dezember 2019 wurde festgestellt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass eine Gruppe von Jungrindern ausschließlich auf der Weide gehalten wurde und keinen Zugang zum Stall hatte. Diesen Tieren stand kein Witterungsschutz zur Verfügung. Der Witterungsschutz muss bei Rindern sowohl eine trockene Liegefläche als auch einen Schutz vor Wind und im Sommer vor übermäßiger Sonnenstrahlung aufweisen, um diese vor Unterkühlung und zu intensiver Sonnen- und Hitzeeinwirkung sowie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen für den Organismus und das Verhalten zu schützen.
87Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tierschutzrichtlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, S. 15, 22; LAVES, Tierschutzrichtlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, S. 17; TVT e.V., Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern, Merkblatt Nr. 85, 2006, S. 9 f.; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 29 f.; dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 9 ZB 14.733 -, juris Rn. 5.
88Dem genügen die Weiden, Hainbuchen und Haselnusssträucher am Weiderand nicht. Weiden und Haselnusssträucher weisen regelmäßig bereits keinen erheblichen Überwuchs auf, der gegen Regen Schutz bietet. Hainbuchen weisen einen solchen zumindest im Winter, wenn diese kein Blattwerk tragen, nicht auf. Diese Umstände liegen auch noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor.
89b. Die zur Behebung des Missstands getroffene, zeitlich befristet Weidenutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden; der Beklagte hat das ihm insofern zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Die Anordnung betrifft nur die ausschließlich auf der Weide gehaltene Gruppe Jungrinder. In der Jahreszeit zwischen dem 01. November und 30. April geht für diese Gruppe von Tieren aufgrund der vermehrten Niederschläge und geringeren Temperaturen die größte Gefahr aus. Die für den Unterstand, bei dessen Vorhandensein die Weide genutzt werden könnte, vorgeschriebenen Abmessungen sind nicht zu beanstanden. Diese richten sich nach den sachverständigen Leitlinien
90- vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 7 -
91zur Rinderhaltung mit dem Zweck, allen Tiere zur Vermeidung von Konkurrenz- und Verdrängungsverhalten gleichzeitig einen adäquaten Liegeplatz anbieten zu können.
92Vgl. TVT e.V., Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern, Merkblatt Nr. 85, 2006, S. 8; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 30.
93Gleiches gilt für die Ausgestaltung des Futterplatzes.
94Vgl. TVT e.V., Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern, Merkblatt Nr. 85, 2006, S. 15; Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern, Januar 2000, S. 19.
95Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig; insofern wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter II. 1. b. verwiesen.
96Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.