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Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2018 verpflichtet, die Aufwendungen für den Umbau der Brandschutzanlage in der Betreuungseinrichtung N. als förderfähig anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Förderfähigkeit von Aufwendungen für den Umbau einer Brandschutzanlage.
3Der Kläger ist Betreiber der vollstationären Pflegeeinrichtung I.. Die Einrichtung ist mit einer funktionsfähigen und mangelfreien Brandschutzanlage in Form einer Wandhydrantenanlage ausgestattet, bei der keine Trennung der Trinkwasser- von der Löschwasserleitung vorhanden und die ständig mit Wasser gefüllt ist (sog. nasse Löschwasseranlage). Die beiden Leitungssysteme werden lediglich durch einen Rohrtrenner voneinander abgegrenzt. Die Brandschutzanlage entspricht dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1999 maßgeblichen Stand der Technik sowie der damals gültigen Rechtslage.
4Im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung der Wandhydrantenanlage gemäß der Prüfverordnung NRW stellte das Ingenieurbüro B. laut Prüfbericht vom 20. März 2014 fest, dass der unmittelbare Anschluss der Wandhydrantenanlage an das Trinkwassernetz nicht mehr dem allgemein anerkannten Stand der Technik, insbesondere nicht der Trinkwasserverordnung sowie der DIN 1988-600 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installation) und der DIN 14462 entspreche, da eine Gefährdung durch stagnierendes und damit hygienisch bedenkliches Trinkwasser bestehe. Der Sachverständige kam unter dem Punkt „Festgestellte Mängel bzw. noch durchzuführende Arbeiten“ zu dem Schluss: „Trennung der Löschwasserleitung von der Trinkwasserleitung und Versorgung der Löschwasserleitung mit den angeschlossenen Wandhydranten durch einen Vorlagebehälter mit Druckerhöhungspumpe“. Weiterhin stellte er fest: „Die geprüfte Wandhydrantenanlage ist aufgrund der zuvor beschriebenen Mängel zum Teil nicht als wirksam und nicht als betriebssicher anzusehen“.
5Im Rahmen eines Ortstermins am 23. März 2017, an dem Vertreter des Klägers, der Bauaufsichtsbehörde sowie der Feuerwehr des Beklagten und ein Brandsachverständiger teilnahmen, verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Kläger die vorhandene Brandschutzanlage umbauen sollte, um den veränderten technischen und rechtlichen Anforderungen zu genügen. Als Ersatz der bisherigen Wandhydrantenanlage sollte das vorhandene Rohrnetz zu einer sog. trockenen Steigleitung umgebaut werden. Dazu sollten an der Außenseite des Gebäudes Einspeisevorrichtungen installiert werden, über die die Feuerwehr das Löschwasser im Brandfall mittels ihrer Löschfahrzeuge einspeisen kann. Innerhalb des Gebäudes sollten die bislang vorhandenen Wandhydranten durch Entnahmeeinrichtungen inklusive Armaturen ersetzt werden. Da die bisherige Wandhydrantenanlage auch als Selbsthilfeeinrichtung fungierte, die zu verbauende trockene Löschwasseranlage aber allein durch die Feuerwehr bedient werden kann, wurde zudem vereinbart, dass der Kläger eine ausreichende Anzahl an tragbaren Feuerlöschern im Gebäude aufhängen sollte, um eine Bekämpfung von Entstehungsbränden durch die Bewohner oder die Bediensteten auch ohne Hilfe der Feuerwehr ermöglichen zu können.
6Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 sowie vom 9. August 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Vorlage entsprechender Baubeschreibungen und Kostenvoranschläge in Höhe von insgesamt 21.336,87 € die Anerkennung der Kosten für den Umbau der Brandschutzanlage. Zur Begründung seines Antrags trug er vor, dass die bislang verbaute Brandschutzanlage einwandfrei funktioniere und dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung sowie der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung maßgeblichen Stand der Technik sowie der damals gültigen Rechtslage entsprochen habe. Zum Umbau der Anlage sei er allein aufgrund der nachträglich veränderten trinkwasserrechtlichen Vorschriften sowie der aktualisierten DIN-Normen verpflichtet. Es handele sich deshalb um eine betriebsnotwendige Folgeinvestition, deren Kosten anerkennungsfähig seien.
7Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Oktober 2017 ordnete der Y. als überörtlicher Träger W. die Brandschutzanlage im Einklang mit den von den Wirtschaftsprüfern des Klägers eingereichten Unterlagen im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen und der Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen den sog. sonstigen Anlagegütern zu.
8Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Kosten für den Umbau der Brandschutzanlage ab. Zur Begründung führte er aus, der Umbau der Brandschutzanlage diene allein der Anpassung an die veränderten Anforderungen der Trinkwasserhygiene. Diese Anforderungen seien von den Betreibern von Pflegeeinrichtungen stets nach aktuell gültigen Maßstäben zu erfüllen. Insoweit stelle der geplante Umbau keine wesentliche Verbesserung dar, sondern diene lediglich der Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Anlage und sei daher über die hierfür bereits festgesetzten Pauschalen zu finanzieren.
9Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 8. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem geplanten Umbau der Brandschutzanlage um eine wesentliche Verbesserung eines sog. langfristigen Anlagegutes handele. Dieser beschränke sich nicht auf die Beseitigung eventueller Mängel. Durch den Umbau der Brandschutzanlage würden die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung überhaupt erst wieder erfüllt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Umbaumaßnahme aufgrund der geänderten Anforderungen an die Trinkwasserhygiene gesetzlich vorgeschrieben sei. Insoweit liege entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bloß eine Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung vor.
10Der Kläger hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2018 zu verpflichten, die Aufwendungen für den Umbau der Brandschutzanlage in der Betreuungseinrichtung N. als förderfähig anzuerkennen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Auffassung, bei der Brandschutzanlage handele es sich nicht um ein langfristiges, sondern um ein sog. sonstiges Anlagegut. Die Aufwendungen für die geplante Umbaumaßnahme seien daher über den anerkannten Betrag von jährlich 11 % der ursprünglich aufgewendeten Investitionen für die Aufrechterhaltung sonstiger Anlagegüter abgedeckt. Dieser Betrag diene nicht nur der Refinanzierung, sondern auch der Instandhaltung und Instandsetzung sowie der Neuanschaffung sonstiger Anlagegüter. Selbst wenn man die Brandschutzanlage den langfristigen Anlagegütern zuordnen würde, würde es sich bei dem geplanten Umbau jedenfalls nicht um eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung, sondern lediglich um eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung handeln. Der Umbau von einer nassen auf eine trockene Steigleitung sei mit dem Austausch einer Öl- gegen eine moderne Gasheizung zu vergleichen. Er diene allein dem Erhalt des gebrauchsfähigen Zustands der Anlage und sei daher über die Instandhaltungspauschale für langfristige Anlagegüter zu finanzieren.
15Mit Schreiben vom 20. März 2020 bzw. vom 24. März 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt.
16Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, vgl. §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2018 erfolgte Ablehnung der Anerkennung der Aufwendungen für den Umbau der Brandschutzanlage in der Pflegeeinrichtung N. als förderfähig ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der von ihm für den Umbau getätigten Aufwendungen als förderfähig.
20Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 10 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der Fassung vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XII vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) in der Fassung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593) (APG DVO NRW). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 APG DVO NRW entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 der APG DVO NRW über die Einhaltung der Vorgaben des § 11 Abs. 3 APG NRW und die Einordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 6 APG NRW (Abstimmungsverfahren). Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 APG DVO NRW erteilt der örtliche Träger W. auf Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 APG DVO NRW einen Bescheid über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 13 und 14 APG NRW mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs- bzw. Festsetzungsverfahren.
21Damit hat der Verordnungsgeber in Umsetzung von § 10 Abs. 4 APG NRW ein Verfahren zum frühzeitigen Austausch zwischen den Einrichtungsträgern und dem örtlichen Träger W. über die Anerkennungsfähigkeit beabsichtigter Aufwendungen im Rahmen von Neubauvorhaben sowie von Erweiterungen und wesentlichen Verbesserungen von langfristigen Anlagegütern etablieren wollen, um insbesondere die Wirtschaftlichkeit geplanter Maßnahmen gewährleisten und die für alle Seiten notwendige Planungssicherheit inklusive der Einflussnahme-Möglichkeit auf die Planung herstellen zu können.
22In materieller Hinsicht bestimmt zunächst § 10 Abs. 1 APG NRW, dass Grundlage der Finanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen nach §§ 9, 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Ermittlung der betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (förderungsfähige Aufwendungen) durch den zuständigen überörtlichen Träger W. ist. Anerkennungsfähig sind dabei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 APG NRW Aufwendungen, die für bereits durchgeführte Maßnahmen angefallen sind oder für sicher im Veranlagungszeitraum durchzuführende Maßnahmen anfallen werden und betriebsnotwendig sind. Dabei ist der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 4 APG NRW im Vorfeld von baulichen Maßnahmen Gelegenheit zu geben, die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Betriebsnotwendigkeit (Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen zu beraten.
23Im Weiteren legt § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW fest, dass Aufwendungen für Erweiterungen und sonstige bauliche Maßnahmen an einem Gebäude (Folgeinvestitionen), die als wesentliche Verbesserung über einen Erhalt oder eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen, anzuerkennen sind, wenn sie erforderlich sind, um die für die Einrichtungsträgerin oder den Einrichtungsträger geltenden und zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb der Einrichtung zu erfüllen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 APG NRW können Aufwendungen darüber hinaus auch dann anerkannt werden, wenn die Maßnahme dazu dient, das Gebäude dem jeweils aktuellen Stand pflegefachlicher, energetischer und sonstiger baufachlicher Erkenntnisse anzupassen, und die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die die Maßnahme für die Nutzerinnen und Nutzer bringt.
24Ziel des Gesetzgebers war es, in § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 APG NRW die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Folgeinvestitionen, d.h. der Erweiterung und wesentlichen Verbesserung von langfristigen Anlagegütern, festzulegen und zugleich zwischen zwingend anzuerkennenden Modernisierungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen, die darüber hinaus anerkannt werden können, zu differenzieren. Die Regelung umfasst demnach alle Baumaßnahmen an langfristigen Anlagegütern, die nach Inbetriebnahme vorgenommen werden und die nicht der Instandhaltung/Instandsetzung zuzuordnen sind.
25Weil sich dabei zwingend umzusetzende öffentlich-rechtliche Anforderungen der Einwirkung durch den Einrichtungsträger entziehen, muss er die Gewähr dafür haben, dass ihm die durch die Umsetzung der Regelungen auf Bundes- oder Landesebene entstehenden Kosten auch erstattet werden. Da aber ggf. auch nicht erzwungene nachträgliche Baumaßnahmen sinnvoll sein können, können auch sie die Anerkennung der hierfür entstandenen Aufwendungen rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund differenzieren § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 APG NRW nach dem Grund der Maßnahmen: erfolgen sie zwingend zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, so sind die hierfür erbrachten Aufwendungen auch oberhalb festgelegter Angemessenheitsgrenzen stets anerkennungsfähig, soweit sie sparsam und wirtschaftlich sind. Andernfalls können sie jedenfalls dann anerkannt werden, wenn und soweit nicht noch Maßnahmen zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind und die aus den zusätzlichen Maßnahmen resultierenden Vorteile für die Pflegebedürftigen die finanziellen Belastungen überwiegen bzw. die Vorteile im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen stehen.
26Vgl. LT-Drs. 16/6873, S. 122.
27Was unter den von § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 APG NRW allein in Bezug genommenen langfristigen Anlagegütern zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber allerdings nicht selbst geregelt. Vielmehr hat er in § 10 Abs. 10 Satz 1 APG NRW das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium - vormals: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, nunmehr: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ermittlung der forderungsfähigen Aufwendungen, insbesondere zum Verfahren und zu Art, Höhe und linearer Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen, zur Angemessenheit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 sowie der Berechnung zur Verteilung der anerkannten Beträge auf die Pflegebedürftigen zu regeln.
28Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit den §§ 1 ff. APG DVO NRW Gebrauch gemacht. Um zu bestimmen, was unter langfristigen Anlagegütern im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW zu verstehen ist, ist daher auf die in § 1 Abs. 2 APG DVO NRW getroffene Abgrenzung bzw. Definition zurückzugreifen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW müssen Anlagegüter im Sinne der Verordnung - d.h. sowohl langfristige als auch sonstige Anlagegüter - dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW ist zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile - den langfristigen Anlagegütern - und anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind - den sonstigen Anlagegütern -, zu unterscheiden.
29Die Zuordnung der Anlagegüter soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers in erster Linie nach steuerrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Zwar hat auch der Verordnungsgeber erkannt, dass diese, d.h. die steuerrechtlichen Grundsätze, keine unmittelbare Bedeutung für die Frage der Refinanzierung tatsächlich entstandener Aufwendungen haben. Er ist im Weiteren aber davon ausgegangen, dass eine Abgrenzung anhand steuerrechtlicher Grundsätze aufgrund der Orientierung des Verteilungszeitraums an der durchschnittlichen Nutzbarkeit und der nachvollziehbaren Abgrenzbarkeit der Wirtschaftsgüter praktikable und verlässliche Zuordnungen ermöglicht. Das soll insbesondere auch deshalb gelten, weil die Frage der Zuordnung (Aktivierung und Abschreibung) auch handelsrechtlich (vgl. § 255 HGB) an diesen Grundsätzen ausgerichtet wird und eine Orientierung an den Kostengruppen der DIN 276 oder an den vielfältigen Nutzungsdauern als Alternative demgegenüber nicht ohne neue Abgrenzungsschwierigkeiten praktikabel umsetzbar wäre.
30Vgl. Begründung zur Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW), S. 8.
31Zu den langfristigen Anlagegütern rechnen daher auch nach der Auffassung des Verordnungsgebers jedenfalls die Gebäude selbst sowie sämtliche mit dem Gebäude verbundenen Gebäudebestandteile, soweit diese der allgemeinen Nutzbarkeit des Gebäudes ohne Rücksicht auf den ausgeübten Betrieb dienen. Soweit es daneben auf Abgrenzungsfragen im Einzelfall ankommt, soll auf den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen aus dem Jahr 2006 (BStBl I 2006, 314) - außer Kraft getreten am 4. Juni 2013 und ersetzt durch die Neufassung vom 5. Juni 2013 (BStBl I 2013, 734 - Ländererlass) - sowie die hierzu bzw. zu § 68 Bewertungsgesetz (BewG) und die dortige Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
32Vgl. Begründung zur Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW), S. 8.
33Nach diesen Maßstäben, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 10 Abs. 3 Satz 1 APG DVO NRW vorliegend erfüllt.
34Bei dem von dem Kläger durchzuführenden Umbau der Brandschutzanlage handelt es sich zunächst um eine sonstige bauliche Maßnahme an einem Gebäude und damit um eine Folgeinvestition.
35Nach der Intention des Gesetzgebers umfasst der Begriff der sonstigen baulichen Maßnahme jegliche Baumaßnahmen, die nach Inbetriebnahme einer Einrichtung vorgenommen werden.
36Vgl. LT-Drs. 16/6873, S. 122.
37Baumaßnahmen sind nach allgemeinem Verständnis die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.
38Vgl. Spannowsky, in: BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Edition, Stand: 1. August 2019, § 2, Rdn. 103.
39Die Pflegeeinrichtung des Klägers wird bereits betrieben und ihr Gebäude, bei dem es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt, wird durch den Umbau der Brandschutzanlage jedenfalls verändert.
40Die bauliche Maßnahme wird auch an einem Gebäude, d.h. an einem langfristigen Anlagegut i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 APG DVO NRW vorgenommen.
41Dabei braucht das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Brandschutzanlage nicht schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften dem Gebäude i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW zuzurechnen ist, sodass es auf die Frage, ob es sich um einen nach steuerrechtlichen Grundsätzen dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteil handelt, gar nicht ankommen würde.
42Nach § 93 BGB können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. § 94 Abs. 2 BGB bestimmt, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen gehören. Bestandteile sind dabei trennbare Einzelteile einer Sache, die nach der Verkehrsauffassung grds. selbstständige Sachen sein könnten, jedoch entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder durch ihre Verbindung miteinander dazu geworden sind und die dadurch ihre Selbstständigkeit verloren haben, weil sie für die Dauer der Verbindung als eine einzige Sache erscheinen.
43Vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10 -, juris, Rdn. 11.
44In das Gebäude eingefügt werden Sachen, wenn zwischen ihnen und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt wird.
45Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2004 - 5 U 136/04 -, juris, Rdn. 25.
46Das ist insbesondere der Fall, wenn sie an der für sie bestimmten Stelle des Gebäudes endgültig und nicht nur probeweise eingepasst werden und eine Verbindung mit den umschließenden Stücken hergestellt wird.
47Vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14 -, juris, Rdn. 27.
48Dabei erfolgt die Einfügung zur Herstellung, wenn ohne die Sache das Gebäude nach der Verkehrsauffassung noch nicht fertiggestellt ist. Das gilt neben den zur Errichtung des Baukörpers verwendeten Baumaterialien auch für diejenigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die nur einem bestimmten Verwendungszweck dienen.
49Vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83 -, juris, Rdn. 10.
50Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei der Brandschutzanlage bereits nach allgemeinen Maßstäben um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes der Pflegeeinrichtung - und damit insgesamt um das „Gebäude“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW - handeln.
51Die für die Herstellung der „trockenen“ Brandschutzanlage verbauten Rohrleitungen, Wandhydranten und Feuerlöscher sind an den für sie vorgesehenen Stellen endgültig in bzw. an dem Gebäude angebracht worden und stehen mit ihm in einem dauerhaften räumlichen Zusammenhang. Zudem erwartet die Verkehrsanschauung bei einem dem dauerhaften Aufenthalt von pflegebedürftigen Menschen dienenden Gebäude besonders hohe Sicherungsmaßnahmen gegen Unglücksfälle und damit insbesondere durchgreifende Möglichkeiten zur Brandbekämpfung. Die Verkehrsauffassung würde - wie insbesondere ein Blick auf § 14 BauO NRW zeigt - ein Gebäude, insbesondere eine Pflegeeinrichtung, ohne Brandschutzanlage nicht als fertiggestellt ansehen.
52Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidungserheblich an. Denn die Brandschutzanlage ist auch bei einer Einordnung als Gebäudebestandteil steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnen und jedenfalls deshalb als langfristiges Anlagegut anzusehen.
53Steuerrechtlich (vgl. insbesondere § 68 BewG) ist zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen zu unterscheiden. Nach der insoweit heranzuziehenden Ziffer 1.1 Ländererlass gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden hingegen selbst dann nicht in das Grundvermögen einbezogen, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind. Demgegenüber sollen nach Ziffer 1.3 Ländererlass und unter Rückgriff auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung,
54vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - II R 14/89 -, juris, Rdn. 9,
55unter den Begriff der Betriebsvorrichtungen alle Vorrichtungen fallen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Nicht ausreichend ist es dabei, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist.
56Vgl. BFH, Urteile vom 11. April 2019 - III R 36/15 -, juris, Rdn. 17, und vom 13. Dezember 2001 - III R 21/98 -, juris, Rdn. 9.
57Steht die Abgrenzung von einzelnen Bestandteilen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ihre Zuordnung zu den steuer- bzw. bewertungsrechtlichen Teilen von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen in Rede, so hängt diese nach Ziffer 3.1 Ländererlass und in Einklang mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung,
58vgl. BFH, Urteile vom 11. April 2019 - III R 36/18 -, juris, Rdn. 17; und vom 28. Februar 2013 - III R 35/12 -, juris, Rdn. 8,
59davon ab, ob die Bestandteile der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen - dann sind sie Teil des Gebäudes - oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen, weil das Gewerbe mit diesen Vorrichtungen unmittelbar betrieben wird - dann sind sie Betriebsvorrichtungen.
60Dabei sind Gebäudebestandteile wie Gebäude ausgehend vom Gebäudebegriff von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Von einem Gebäudebestandteil ist danach auszugehen, wenn die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor.
61Vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2003 - II R 41/01 -, juris, Rdn. 14.
62Danach ist die Brandschutzanlage nach steuerrechtlichen Grundsätzen dem Gebäude der Pflegeeinrichtung zuzuordnen.
63Bereits die obersten Finanzbehörden der Länder haben Brandmeldeanlagen in Anlage 1 zu dem Ländererlass den Gebäuden bzw. Gebäudebestandteilen und nicht den Betriebsvorrichtungen zugeordnet. Gleiches gilt nach Ziffer 3.6 Ländererlass für Be- und Entwässerungs- und nach Ziffer 3.7 Ländererlass für Sprinkleranlagen. Auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat Brandschutzanlagen wiederholt nicht als Betriebsvorrichtung beurteilt, sondern den Gebäuden bzw. Gebäudebestandteilen zugerechnet.
64Vgl. BFH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - III R 21/98 -, juris, Rdn. 11 ff.; und vom 7. Oktober 1983 - III R 138/80 -, juris, Rdn. 9 f.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. April 2019 - 11 K 11258/13 -, juris, Rdn. 29, 31; FG Münster, Urteil vom 24. September 1997 - 10 K 5095/97 I -, juris.
65Diese Zuordnung muss erst recht für - wie hier - eine umfassend verbaute Brandschutz- und nicht bloß Brandmeldeanlage gelten, die dem eigentlichen Betriebsablauf der Einrichtung des Klägers allenfalls mittelbar und losgelöst von dem konkreten Verwendungszweck des Gebäudes dient und lediglich hilft, die Sicherheit der Einrichtung und der sich in ihr aufhaltenden Personen zu gewährleisten, hingegen in keinerlei Zusammenhang mit den dort erbrachten Pflegeleistungen steht. Insoweit könnte jede Pflegeeinrichtung rein faktisch und losgelöst von den rechtlichen Anforderungen ohne Weiteres auch ohne Brandschutzanlage betrieben werden.
66Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass der Y. mit bestandskräftigem Festsetzungsbescheid vom 19. Oktober 2017 die ursprünglich verbaute Brandschutzanlage dem sonstigen Anlagevermögen zugerechnet hat. Unabhängig davon, dass das Gericht an diese Einschätzung des Y. nicht gebunden sein dürfte, bezieht sie sich jedenfalls nur auf die ursprünglich verbaute Brandschutzanlage, nicht aber auf den nun durchgeführten Umbau.
67Der Umbau der Brandschutzanlage geht schließlich auch als wesentliche Verbesserung über einen Erhalt oder eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinaus. Er ist außerdem erforderlich, um die für die Einrichtungsträgerin oder den Einrichtungsträger geltenden und zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb der Einrichtung zu erfüllen.
68Unter einer wesentlichen Verbesserung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers all jene baulichen Maßnahmen zu verstehen sein, die über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen. Sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber haben dabei deutlich gemacht, dass Aufwendungen für Maßnahmen, die zwingend zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben erfolgen, stets anerkennungsfähig sein sollen, wenn sie nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung zuzurechnen sind.
69Vgl. LT-Drs. 16/6873, S. 122; Begründung zur Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW), S. 15.
70Freilich hat der Gesetzgeber nicht selbst geregelt, was als Instandhaltung oder Instandsetzung anzusehen sein soll. Zurückzugreifen ist daher auf die in § 3 Abs. 2 APG DVO NRW getroffene Definition. Danach bleiben bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 APG NRW Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen (Instandsetzung und Instandhaltung). Diese Definition entspricht im Wesentlichen - und insoweit in Übereinstimmung mit dem Willen des Verordnungsgebers - den zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand im Rahmen des § 255 Abs. 2 HBG entwickelten Grundsätzen. Herstellungskosten sind danach die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dabei erhöhen übliche, d. h. normalerweise anfallende Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen den Gebrauchswert eines Gebäudes regelmäßig insgesamt nicht so deutlich, dass es dadurch im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB wesentlich verbessert würde.
71Vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 2002 - IX R 47/98 -, juris, Rdn. 19, und Beschluss vom 12. September 2001 - IX R 39/97 -, juris, Rdn. 30 ff.; Merkt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Auflage 2020, § 255, Rdn. 15.
72Hier diente der Umbau der Brandschutzanlage jedoch nicht dem Erhalt oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Insbesondere handelte es sich nicht um eine normalerweise anfallende Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme, weil die ursprünglich vorhandene Brandschutzanlage mangelfrei funktionierte und der Kläger ohne die Änderung der gesetzlichen Vorgaben keinen Anlass gehabt hätte, die Brandschutzanlage umzubauen. Der Umbau erfolgte vielmehr, um die Anlage an die zwingend umzusetzenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Trinkwasserhygiene, zu deren Einhaltung der Kläger insbesondere aufgrund der Änderungen der DIN-Normen 1988-600 sowie 14462 verpflichtet war, anzupassen. Ohne den Umbau der Brandschutzanlage und die damit verbundene Anpassung an den in den DIN-Normen aktualisierten Stand der Technik hätte er die Pflegeeinrichtung - wie insbesondere ein Blick auf Ziffer 5.5 der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 - 141.01 - vom 17. März 2011) zeigt - nicht weiter betreiben dürfen.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren unterfällt nicht der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO, weil kein Fall der in § 188 Satz 1 VwGO enumerativ aufgezählten Sachgebiete vorliegt.
74Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.