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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2181/18

Datum:
11.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2181/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2020:1211.4K2181.18.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2018 verpflichtet, der Klägerin für ihre Tätigkeit im M.          B.          , G.            Q1.                       der Q2.       in T.      I.     -T1.           im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 eine Trennungsentschädigung zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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