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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1020/19

Datum:
11.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1020/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2020:0811.3K1020.19.00
 
Schlagworte:
Schwertlasttransport, Verwaltungshelfer, Gebühren, Gebührentarif, Pauschalgebühr, Rechtsgrundlage
Normen:
StVO § 45 Abs 3, StVO § 45 Abs 6,; GebOSt § 1 Abs 1 GebNr 399,; GebOSt § 1 GebNr 261, VwGO § 114
Leitsätze:

1. Die Gebührenfestsetzung für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO anlässlich der Begleitung eines Großraum- und Schwertransportes durch private Verwaltungshelfer kann auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützt werden.

2. Eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO ist eine mit der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO vergleichbare Maßnahme im Sinne von Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt, denn beide Maßnahmen beruhen letztlich auf der generellen Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten zu können. Dementsprechend können hierfür nach Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt Gebühren gemäß den Sätzen der Gebühren-Nr. 261 der Anlage zu § 1 GebOSt erhoben werden.

3. Es liegt ein Ermessensfehler, namentlich der des Ermessensnichtgebrauchs, vor, wenn bei einer Rahmengebühr keine auf den Einzelfall ausgerichteten Ermessenserwägungen bezüglich der Gebührenhöhe angestellt werden, sondern eine Pauschalgebühr festgesetzt wird.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren in Höhe von mehr als 10,20 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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