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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 7517/17

Datum:
29.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7517/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2020:0429.2K7517.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 07.11.2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor verkehrsbedingtem Lärm an der Bundesstraße  („P.-----------“) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich Tag- und Nachtzeit neu zu bescheiden.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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