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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 8765/17.A

Datum:
24.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8765/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2020:0824.1K8765.17A.00
 
Schlagworte:
Familienasyl Familienverband minderjähriges lediges Kind Unverzüglichkeit Asylantragstellung
Normen:
RL 2011/95/EU Art 3, Art 23 AsylG § 26, §14a
Leitsätze:

Anders als beim Ehegattenasyl ist für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes für ein minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 2 AsylG keine unverzügliche Asylantragstellung erforderlich.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit wird die Ziffer 2 des Bescheides vom 27.09.2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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