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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4736/18.A

Datum:
01.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4736/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2020:1201.1K4736.18A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot Somalia Wiederaufgreifen des Verfahrens Wohnort Zielort der Abschiebung Zweitantrag
Normen:
EMRK Art 3 AsylG § 71a Abs 1; AufenthG § 60 Abs 5 AufenthG § 60 Abs 7 VwVfG § 51
Leitsätze:
  1. Lehnt das Bundesamt einen Zweitantrag als unzulässig ab, ist der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob auch insoweit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.
  2. § 71a Abs. 1 AsylG findet auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG keine Anwendung.
  3. Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist als Zielort der Abschiebung in der Regel auf den letzten Wohnort in dem Staat abzustellen, auf den sich die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezieht.
 
Tenor:

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Somalia vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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