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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1732/18.A

Datum:
01.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1732/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2020:0901.1K1732.18A.00
 
Schlagworte:
Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtige
Normen:
AsylG § 10 Abs 2 S 1; AsylG § 10 Abs 2 S 4; VwGO § 58 Abs 2 S 1
Leitsätze:

1. In Fällen, in denen ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 10 Abs.2 Sätze 1 und 4 AsylG als zugestellt gilt, ist die Rechtsbehelfsbelehrung dann nicht i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig, wenn das Bundesamt in dieser Belehrung das Verwaltungsgericht benennt, das für den Ort zuständig ist, an den die Zustellung gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 AsylkG zu richten ist.

2. § 58 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist seinem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend dahingehend auszulegen, dass er keine Anwendung findet, wenn es ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Einreichung des ARntrags ursächlich geworden ist (hier: Erhalt des Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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