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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin leitet aus ihren Kanalisationsnetzen verschmutztes Niederschlagswasser in Gewässer ein. Deshalb zog sie der Beklagte mit dem vorliegend angefochtenen Festsetzungsbescheid zur Zahlung einer Abwasserabgabe heran. Damit hat es folgende Bewandtnis:
3Die Niederschlagswasserabgabe wird nach § 7 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (AbwAG) als Teil der Abwasserabgabe erhoben. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG ist es den Ländern überlassen, Voraussetzungen für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen in § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (AbwAG NRW) Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift ist am 16. Juli 2016 in Kraft getreten und führt seit diesem Zeitpunkt die bisherige Regelung aus § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes a.F. (LWG a.F.) redaktionell angepasst fort. Die Möglichkeit der Abgabebefreiung bis zum Veranlagungsjahr 2015 war in § 73 Abs. 2 LWG a.F. geregelt. Die Stellung des Antrags auf Abgabebefreiung nach dieser Vorschrift unterlag keiner gesetzlichen Ausschlussfrist. Mit Einführung des AbwAG NRW wurde die Möglichkeit der Abgabebefreiung in § 8 Abs. 2 AbwAG NRW geregelt und in Satz 4 der genannten Vorschrift zugleich eine ausdrückliche gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Abgabebefreiung eingeführt. Wörtlich heißt es dort, „der Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen“. Nachfolgend bestimmt Satz 5 des § 8 Abs. 2 AbwAG NRW, dass die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgemäß gestellten Antrags spätestens 6 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beizubringen sind; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern. Diese gesetzliche Ausschlussfrist findet erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2016 Anwendung.
4Im Januar 2017 versandte das M. NRW die Vordrucke für die vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze für das Veranlagungsjahr 2016 an die Klägerin. Darin wurde auf den Seiten 1 und 2 in einem fett hervorgehobenen Hinweis ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass – sollte ein Antrag auf Abgabebefreiung gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG NRW gestellt werden – dieser spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres (Ausschlussfrist) vorzulegen sei. Auch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Befreiungsanträge unberücksichtigt bleiben, sollten die Abgabefreiheit nicht fristgerecht beantragt worden bzw. die hierfür zur Begründung erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb einer für die Begründung gewährten Fristverlängerung vorgelegt worden sein. In diesen Fällen werde keine Abgabebefreiung gewährt.
5Unter dem 31. März 2017 beantragte die Klägerin die Gewährung von Abgabefreiheit für das Veranlagungsjahr 2016. Dieser Antrag wurde per Briefpost versandt und ging am 04. April 2017 beim M. NRW ein. Dieses wies die Klägerin mit Schreiben vom 03. Mai 2017 darauf hin, dass der Antrag erst am 04. April 2017 und mithin verspätet eingegangen sei. Da es sich bei der Frist nach § 8 Abs. 2 AbwAG NRW um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, könne diese nicht verlängert werden. Der Antrag auf Abgabebefreiung könne daher bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2016 nicht berücksichtigt werden.
6Ausgehend hiervon setzte das M. NRW mit Bescheid vom 27. Juni 2017, zugestellt am 07. Juli 2017, die von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2016 zu zahlende Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Kanalisationsnetz 018 (Entwässerungsgebiet: OT X1. 12.1, R 4a) auf 459,54 Euro fest. – Entsprechende Festsetzungsbescheide – lediglich in der Höhe der Abgabenforderung differierend – ergingen in 57 weiteren Fällen, die Gegenstand gesonderter Klagen sind. –
7Im Hinblick darauf beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2017 beim M. NRW die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Frühere Überschreitungen der Abgabefrist der Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser hätten keine nachteiligen Folgen gehabt, so dass sie sich deshalb auf Vertrauensschutz berufe. Vergleichbare Fehler seien auch bei anderen Kommunen unterlaufen, was daran liege, dass die Antragsfrist nach § 8 Abs. 2 AbwAG NRW im Gesetz erst neuerdings ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet werde. Früher habe sie nach der Rechtsprechung als bloße Verfahrensfrist gegolten, deren Verletzung unschädlich gewesen sei.
8Mit Bescheid vom 14. August 2017 lehnte das M. NRW den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die fragliche Frist einzuhalten. Dass diese Frist „erst neuerdings“ ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet werde, entschuldige eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht. Die Behörden müssten sich die erforderlichen Kenntnisse derjenigen Gesetze verschaffen, die sich mit den in ihrer Praxis gewöhnlich vorkommenden Gebieten befassten, und sich über Gesetzesänderungen rechtzeitig informieren. Im Übrigen sei in dem Schreiben vom 17. Januar 2017 ausdrücklich auf die geänderte Rechtslage hingewiesen worden.
9Bereits zuvor – nämlich am 28. Juli 2017 – hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW sei insgesamt nicht schlüssig und deshalb letztlich willkürlich. Im Falle der fristgerechten Antragstellung könnten die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgerecht gestellten Antrags noch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beigebracht werden. Die zuständige Behörde könne diese Frist sogar noch einmal verlängern. Angesichts dessen könne in diesen Fällen von einer zeitnahen Abgabeerhebung nicht mehr die Rede sein. Andererseits werde bei einer Gemeinde, welche die Ausschlussfrist versäumt habe, aber gleichzeitig mit dem verfristeten Antrag alle Nachweisunterlagen komplett beigebracht habe, eine zeitnahe Abgabenerhebung gerade nicht verzögert. Vor diesem Hintergrund sei die gesetzliche Regelung der Ausschlussfrist insgesamt als nicht schlüssig anzusehen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes und das Willkürverbot vor.
10Die Klägerin beantragt,
11den Festsetzungsbescheid des M1. NRW für das Veranlagungsjahr 2016 vom 27. Juni 2017 betreffend die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Kanalisationsnetz 018 (Entwässerungsgebiet: OT-X1. 12.1, T. , R 4a) aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei im Januar 2017 hinreichend auf die geänderte Rechtslage hingewiesen worden. Dies hätte sie zur Kenntnis nehmen können und müssen. Im Übrigen habe die Klägerin die Befreiungsanträge erst am 31. März 2017 zur Post aufgegeben. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten sei es von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass die Anträge fristgerecht eingehen würden. Auf eine Übersendung per E-Mail oder Telefax habe die Klägerin verzichtet. Deshalb und weil Behörden verpflichtet seien, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend abgelehnt worden. Die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW sei entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht willkürlich bzw. führe nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung. Zum einen könne die Festsetzung in den Fällen, in denen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres kein Antrag gestellt worden sei, unmittelbar nach Fristablauf erfolgen. Diese zeitnahe Abgabenerhebung sei früher nicht möglich gewesen, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass noch vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheides ein Antrag auf Abgabebefreiung nachgeschoben worden sei. Die Aufhebung und Neuveranlagung dieser Fälle habe zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand geführt. Nunmehr könnten hingegen die Arbeitsabläufe besser geplant und koordiniert werden. Zum anderen sei in den allermeisten Fällen eine jährliche Vorlage von Nachweisunterlagen gar nicht erforderlich. Bei einem Erstantrag auf Abgabebefreiung würden alle notwendigen Unterlagen geprüft und in den Folgejahren wenn überhaupt nur vereinzelt Nachweise gefordert. Die deutliche Mehrheit der Netze könne somit bereits ab April des maßgeblichen Jahres veranlagt werden. Bei ca. 17.500 Festsetzungen im Bereich des kommunalen Niederschlagswassers mache es durchaus einen Unterschied, ob bereits im April oder im Oktober mit der Festsetzung begonnen werde.
15Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Der Einzelrichter, auf den das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – übertragen worden ist, kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten rechtswirksam auf eine solche verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der im Tatbestand näher konkretisierte Festsetzungsbescheid vom 27. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass sie gemäß §§ 1, 9 Abs. 1 AbwAG dem Grundsatz nach für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser abgabepflichtig ist. Auch die Berechnung und mithin die konkrete Höhe der im vorliegenden Verfahren streitigen Abgabenforderung wird von ihr nicht angegriffen. Sie ist jedoch der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Abgabebefreiung gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG NRW. Dieser Rechtsansicht vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.
21Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW ist der Antrag auf Gewährung von Abgabebefreiung bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen. Hierbei handelt es sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Daraus folgt, dass auf das Veranlagungsjahr bezogene Anträge spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sein müssen.
22Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden, weil der Antrag auf Abgabebefreiung für das Veranlagungsjahr 2016 erst am 04. April 2017 beim M. NRW eingegangen ist. Ein rechtzeitiger Eingang dieses Antrags war unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten im Übrigen von vornherein ausgeschlossen, weil der vom 31. März 2017 datierende Antrag per Briefpost versandt worden ist. Auf eine Übersendung per E-Mail oder Telefax hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Unter diesen Umständen könnte der verspätete Eingang des Antrags nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der o. g. Frist zu gewähren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
23Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Ausschlussfrist einzuhalten. Als Behörde ist sie verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse der für sie maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zu verschaffen und sich insbesondere auch über etwaige Gesetzesänderungen rechtzeitig zu informieren. Diese Auffassung überspannt die an die Klägerin berechtigterweise zu stellenden Anforderungen jedenfalls im vorliegenden Fall auch deshalb nicht, weil das M. NRW mit Schreiben vom 17. Januar 2017 ausdrücklich auf die geänderte Rechtslage und die sich hieraus ergebenden Folgerungen hingewiesen hat. Ein „mehr“ an Information kann die Klägerin schlechterdings nicht erwarten. Sie hat es nachfolgend vielmehr schlicht versäumt, der Gesetzesänderung die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Dies schlüge schon zu Lasten einer Privatperson aus, muss demzufolge in vermehrtem Maße für eine Behörde gelten.
24Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das erkennende Gericht nicht. Ob eine gesetzliche Regelung insgesamt schlüssig ist, ist für sich betrachtet unerheblich und führt nicht zu einer Verfassungswidrigkeit. Auch die gerügte willkürliche Ungleichbehandlung kann nicht festgestellt werden. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, kann auf Grund der nunmehr bestehenden Ausschlussfrist die Festsetzung in den Fällen, in denen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres kein Antrag gestellt worden ist, unmittelbar nach Fristablauf erfolgen. Dies war früher nicht möglich, weil mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass ein Befreiungsantrag nachgeschoben wird. Angesichts dessen ist auf Grund der gesetzlichen Neuregelung im Bereich des M1. NRW eine erhebliche und wünschenswerte Verwaltungsvereinfachung eingetreten. Zudem hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass in der Mehrzahl der Fälle eine jährliche Vorlage von Nachweisunterlagen nicht erforderlich ist. Nach einem vollständigen Erstantrag auf Abgabebefreiung würden in den Folgejahren – wenn überhaupt – nur vereinzelt Nachweise gefordert. Auch die damit einhergehende Möglichkeit, die deutliche Mehrzahl der Netze bereits ab April des maßgeblichen Jahres zu veranlagen, stellt einen billigenswerten Zweck (und Effekt) der gesetzlichen Neuregelung dar, die mithin schlechterdings nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Angesichts dessen muss es daher nach allem dabei bleiben, dass der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Dann aber ist gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid, der auf einem nicht fristgerechten Antrag auf Abgabebefreiung beruht, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Klage ist abzuweisen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.