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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2667/18.A

Datum:
20.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2667/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0520.8K2667.18A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 15.06.2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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