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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 940/18

Datum:
11.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 940/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0211.11K940.18.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 4. Mai 2017 auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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