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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3109/19

Datum:
27.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3109/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:1127.11K3109.19.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2019 verpflichtet, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 auf den Grundstücken Gemarkung F.      , Flur 3, Flurstücke 71 und 72 (WEA 07), zu erteilen mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum vom 01.03. bis zum 15.09. eines jeden Jahres vom Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und im Zeitraum vom 16.09. bis zum 31.10. eines jeden Jahres vom Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang und drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung nicht betrieben werden darf.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 45 v.H., die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 10 v.H. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Zwischen dem Beklagten und der Beigeladener findet kein Kostenausgleich statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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