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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 370/19.A

Datum:
30.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 370/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0830.10L370.19A.00
 
Schlagworte:
offensichtlich unbegründet; minderjährige Kinder; handlungsunfähige Ausländer; Rechtsgrundlage
Normen:
AsylG § 30 Abs 3 Nr 7; RL 2013/32/EU Art 32 Abs 2; RL 2013/32/EU Art 31 Abs 8; RL 2013/32/EU Art 5
Leitsätze:

1. Die Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG steht nicht mit Unionsrecht in Einklang.

2. Ob sich die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgrund einer anderen als der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogenen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten lässt, hat das Gericht auf Grundlage der ihm vor-liegenden Unterlagen eigenständig zu prüfen, solange die Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen und Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde.

 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 1126/19.A wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die unter Ziffer 5 Satz 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2019 verfügte Ausreisefrist von einer Woche mit Bekanntgabe dieses Beschlusses zu laufen beginnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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