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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 336/19.A

Datum:
10.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 336/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:1210.10L336.19A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Folgeantrag Informationspflichten Rechtsbehelf, wirksamer Rechtsschutz, vorläufiger Rückkehrentscheidung
Normen:
RL 2008/115/EG Art 6 Abs 1, RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit d), RL 2013/32/EU; Art 46 Abs 6 lit b), RL 2013/32/EU Art 46 Abs 8, AsylG § 29a Abs 1 Nr 5 Alt 1; AsylG § 36 Abs 3 S 8, AsylG § 71 Abs 1, AsylG § 71 Abs 4, AsylG § 71 Abs 5
Leitsätze:

1. Der vorläufige Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem ein Folgeantrag ohne Erlass einer (weiteren) Abschiebungsandrohung als unzulässig abgelehnt wird, richtet sich nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO.

2. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung eines gegen die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht mit Unionsrecht in Einklang.

3. Es steht mit Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang im Falle der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung sowie der erneuten Setzung einer Ausreisefrist abzusehen.

4. Dass ein Asylsuchender im Falle der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines von ihm gegen diese Entscheidung eingeleiteten Klageverfahrens abgeschoben werden darf, steht ebenfalls mit Unionsrecht in Einklang.

5. Das aus dem Unionsrecht folgende Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bezieht sich in Verfahren, in denen ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, ebenso wie bei der Ablehnung eines Asylerstantrags als offensichtlich unbegründet oder der Ablehnung eines Zweitantrags (§ 71a AsylG) nicht auf die Klage, sondern allein auf den Eilantrag.

6. Das durch Art. 46 Abs. 8 RL EU 2013/32/EU gewährte beschränkte Bleiberecht, steht dem Asylsuchenden nicht nur für die Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Vielmehr ist ihm auch eine angemessene Frist für die Stellung eines solchen Antrags einzuräumen.

7. Den unionsrechtlichen Vorgaben ist durch eine erweiternde Auslegung der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sowie eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO Rechnung zu tragen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller erst nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusses abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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