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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 1297/18.A

Datum:
26.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 1297/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0326.10L1297.18A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht
Normen:
RL 2008/115/EG Art. 3, 6 Abs. 1 und 6, 7 Abs. 1, 13; RL 2013/32/EU Art. 9 Abs. 1, 31 Abs. 8 lit. b), 32 Abs. 2, 46 Abs. 5 bis 8; AsylG §§ 29a Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 38 Abs. 1, 75 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 1 S.1, 6 und 7
Leitsätze:

1. Das hinter der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers steht mit Unionsrecht in Einklang.

2. Das in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an die Wirksamkeit eines gegen eine Rückkeh-rentscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs.

3. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sämtliche Wirkungen der Abschiebungsandrohung sowohl für den Zeitraum von der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch für den Zeitraum von der fristgemäßen Stellung eines solchen Antrags bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt werden.

4. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hält einer Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts auch im Übrigen stand. Dies gilt insbesondere für die rechtlichen Vorgaben zur Prüfungsdichte im asylrechtlichen Ver-fahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und für § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG, wonach die Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im schriftlichen Verfahren ergehen soll.

5. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylantrags liegen grundsätzlich auch bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor.

6. Die Praxis des Bundesamts, Asylantragstellern in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen, die mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen beginnt, ist rechtswidrig. Diese Ausreisefrist erledigt sich mit der Bekanntgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid entschieden wird. Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses beginnt eine neue einwöchige Ausreisefrist zu laufen, ohne dass es der Setzung einer neuen Ausreisefrist bedarf.

7. Zu den Auswirkungen von Verstößen gegen die dem Bundesamt bei der Verbindung von Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Asylantrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Informationspflichten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 3973/18.A wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die unter Ziffer 5 Satz 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2018 verfügte Ausreisefrist von einer Woche mit Bekanntgabe dieses Beschlusses zu laufen beginnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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