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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 1000/19.A

Datum:
13.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 1000/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0913.10L1000.19A.00
 
Schlagworte:
Antrag auf internationalen Schutz Europäische Union Folgeantrag Mitgliedstaat Schweiz Zweitantrag
Normen:
RL 2013/32/EU Art 2 lit b; RL 2013/32/EU Art 2 lit q; RL 2013/32/EU Art 32 Abs 2 lit d; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 Alt 2; AsylG § 71a Abs 1
Leitsätze:

1. Es bestehen ernstliche Zweifel, dass die Erstreckung des Zweitantragsverfahrens auf Staaten, die - wie z.B. die Schweiz - nicht der Europäischen Union angehören, mit Unionsrecht in Einklang steht.

2. Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU setzt voraus, dass sowohl der "frühere" als auch der "weitere" Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt wurden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I1.     -Q.    , C.         , wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2758/ 19.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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