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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 9520/17

Datum:
26.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 9520/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0826.10K9520.17.00
 
Schlagworte:
Hinweisgeber Informant Informationszugang Name Offenbarung Wahrheitsgehalt
Normen:
IFG NRW § 6 S 1 lit a), IFG NRW § 9 Abs 1 lit e)
Leitsätze:

1. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW steht der Offenbarung des Namens einer Person, die eine Behörde auf einen möglichen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hinweist und der Offenbarung ihres Namens nicht zustimmt, grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegen, es sei denn es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat.

2. Die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung ist geeignet, die Tätigkeit von Behörden im Bereich des Tierschutzes spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.

3. Hinweise an Behörden erfolgen in der Regel in der Annahme, dass die Identität des Hinweisgebers vertraulich behandelt wird. Diese Erwartungshaltung ist als wesentliche Grundlage für das Handeln eines Hinweisgebers schutzwürdig und überwiegt im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW grundsätzlich ein geltend gemachtes rechtliches Interesse an der Offenbarung seines Namens, es sei denn, es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hinweisgeber die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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