Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 7561/17.A

Datum:
05.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 7561/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0905.10K7561.17A.00
 
Schlagworte:
Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens Italien Kind Schwachstelle, systemische Situation extremer materieller Not
Normen:
EMRK Art 3; EU-Grundrechtecharta Art 4; VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2; VO 604/2013 Art 7 Abs 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a), AsylG § 77 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 vorliegen, beurteilt sich entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht allein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013 auch nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat.

2. Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht erst bei Vorliegen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen für Fälle gesunder, arbeitsfähiger Männer erreicht. Vielmehr ist bei Kindern zu berücksichtigen, dass diese besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.

3. Jedenfalls im Mai 2017 wies das italienische Asylsystem systemische Schwachstellen für Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hatten, auf, weil die damaligen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstießen.

4. Aufgrund dessen durften Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hatten, im Mai 2017 nur bei Vorliegen einer aktuellen und belastbaren individuellen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. Im Mai 2017 fehlte es an einer solchen Zusicherung.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Sechstel und die Beklagte zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank