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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 4122/17.A

Datum:
25.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4122/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0125.10K4122.17A.00
 
Schlagworte:
Posttraumatische Belastungsstörung UFDG
Normen:
AsylG § 3 Abs 1;; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1;; AufenthG § 60a Abs 2c
Leitsätze:

1. Die aufgrund einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung erforderliche psychiatrische Behandlung ist für einen Kläger in Guinea aller Voraussicht nach nicht erreichbar.

2. Personen, die sich in einer Oppositionspartei - hier: UFDG - nicht in herausragender Stellung engagieren, droht nach Überzeugung des Gerichts in Guinea keine Verfolgung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hat.

Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom  24. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Guinea vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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