Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2747/19.A

Datum:
13.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2747/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:1113.10K2747.19A.00
 
Schlagworte:
Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens Italien Kind Mutter, alleinerziehende Schwachstelle, systemische Situation extremer materieller Not Visum
Normen:
EMRK Art 3 EU-Grundrechtecharta; Art 4 VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2, VO 604/2013; Art 7 Abs 2 AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a), AsylG § 77 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht erst bei Vorliegen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen für Fälle gesunder, arbeitsfähiger Männer erreicht. Vielmehr ist bei Kindern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, dass diese besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.

2. Jedenfalls derzeit weist das italienische Asylsystem systemische Schwachstellen für Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, auf, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

3. Aufgrund dessen dürfen Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nur bei Vorliegen einer aktuellen und belastbaren individuellen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. Derzeit fehlt es an einer solchen Zusicherung.

 
Tenor:

Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. und 29. August 2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank