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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2632/17.A

Datum:
16.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2632/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:0416.10K2632.17A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht Rechtsbehelf, wirksamer Rückkehrentscheidung unbegründet, offensichtlich Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylantrags Sicherungshaft Verfahrensgarantie Verteidigungsrecht
Normen:
RL 2008/115/EG Art 3, Art 6 Abs 1 und 6, Art 7 Abs 1; RL 2013/32/EU Art 9 Abs 1, Art 46 Abs 5, 6 und 8; AsylG § 34 Abs 1 und 2; AsylG § 36 Abs 1 und 3; AufenthG § 59 Abs 1 S 1, 6 und 7
Leitsätze:

1. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sämtliche Wirkungen der Abschiebungsandrohung sowohl für den Zeitraum von der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch für den Zeitraum von der fristgemäßen Stellung eines solchen Antrags bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt werden.

2. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylantrags liegen grundsätzlich auch bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor.

3. Die Praxis des Bundesamts, Asylantragstellern in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen, die mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen beginnt, ist rechtswidrig. Diese Ausreisefrist erledigt sich mit der Bekanntgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid entschieden wird. Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses beginnt eine neue einwöchige Ausreisefrist zu laufen, ohne dass es der Setzung einer neuen Ausreisefrist bedarf.

4. Zu den Auswirkungen von Verstößen gegen die dem Bundesamt bei der Verbindung von Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Asylantrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Informationspflichten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Sprungrevision nicht zugelassen.

 
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