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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2275/19.A

Datum:
13.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2275/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2019:1113.10K2275.19A.00
 
Schlagworte:
Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens Italien Kind Mutter, alleinerziehende Schwachstelle, systemische Situation extremer materieller Not
Normen:
EMRK Art 3 EU-Grundrechtecharta; Art 4 VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2, VO 604/2013 Art; Art 7 Abs 2 AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a), AsylG § 77 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht erst bei Vorliegen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen für Fälle gesunder, arbeitsfähiger Männer erreicht. Vielmehr ist bei Kindern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, dass diese besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.

2. Jedenfalls derzeit weist das italienische Asylsystem systemische Schwachstellen für alleinerziehende Mütter, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, auf, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

3. Aufgrund dessen dürfen alleinerziehende Mütter, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, nur bei Vorliegen einer aktuellen und belastbaren individuellen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. Derzeit fehlt es an einer solchen Zusicherung.

4. Den Ausführungen der Sachverständigen Romer, die für die Schweizerische Flüchtlingshilfe arbeitet, misst das Gericht einen besonderen Erkenntniswert zu.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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