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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 19.626,31 € festgesetzt.
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. September 2018 - 9 K 3547/18 - gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Ersatzvornahme durch den Bescheid des Antragsgegners vom 9. August 2018 anzuordnen,
4ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, anordnen. Die hierbei vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts auf der anderen Seite geht vorliegend zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn bei einer - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen - summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 9. August 2018 als offensichtlich rechtmäßig.
6Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -.
7Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde (vgl. § 56 Abs. 1 VwVG NRW) das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. So liegt es hier.
8Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 forderte der Antragsgegner unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,00 € die Antragstellerin auf, spätestens bis zum 12. April 2017 an den im anliegenden Lageplan rot gekennzeichneten Mehrfamilienhäusern der R.-Siedlung O.-straße 1-41, B.-straße 1-10, Elsa-V.-straße 2-10, U.-straße 40-46 in D., Gemarkung D., Flur 10, Flurstücke 129, 130, 132, 154, 157, 162, 171, 175, 178 und 191, bei denen die bestehenden Balkone demontiert wurden, die Balkontüren mit einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter bis zur Fertigstellung der beantragten neuen Balkone (z. B. durch Anbringung eines feststehenden provisorischen Brüstungselements mit einer Höhe von mindestens 0,90 m) zu sichern bzw. sichern zu lassen, sodass eine Gefährdung durch Abstürzen wirksam verhindert wird.
9Das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld ist der Antragstellerin nach zuvor erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen über 5.000,00 € und 10.000,00 € mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. Februar 2018 nach den §§ 58, 60 und 63 VwVG NRW für den Fall angedroht worden, dass die Antragstellerin der Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 nicht bis zum 20. März 2018 vollständig nachkommt.
10Das Zwangsgeld konnte gemäß § 64 VwVG NRW festgesetzt werden, nachdem die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 nicht vollständig nachgekommen war. Dass es an der vollständigen Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 fehlt
11vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 14.3.2006 - 1 C 11.05 -, juris Rn. 8,
12ergibt sich aus der Email der Antragstellerin vom 13. August 2018, in der sie die umgehende Installation der Absturzsicherung lediglich in Aussicht gestellt hat, sowie dem Vorbringen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Schriftsatz vom 11. September 2018, wonach mit der Ausführung der Sicherungsmaßnamen begonnen worden sei. Den Nachweis der vollständigen Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 hat die Antragstellerin auch auf Aufforderung des Berichterstatters vom 6. November 2018 und trotz Erinnerung vom 22. November 2018 nicht belegt, sondern sich einer Stellungnahme bis heute gänzlich enthalten.
13Der von der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobene Einwand, von 92 Wohnungen seien 63 leer stehend, bezüglich derer die Nutzungsunterlassung erklärt worden sei, stellt schon keine Erfüllung der mit Bescheid vom 4. April 2017 konkretisierten, anderslautenden Handlungspflicht dar. Es kann auch dahinstehen, ob hierin ein zureichendes Austauschmittel nach § 21 Satz 2 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - OBG NRW - liegt. Unabhängig von der Frage einer fristgemäßen Antragstellung im Sinne des § 21 Satz 3 OBG NRW fehlt es in jedem Fall an einer vollständigen Erfüllung. Genau die vollständige Erfüllung ist seitens des Antragsgegners aber verlangt worden. Bei verständiger Würdigung der mit Verfügung vom 22. Februar 2018 erfolgten Zwangsgeldandrohung war der Antragstellerin als Adressatin der Verfügung klar, wofür ihr ein Zwangsgeld in welcher Höhe drohte. Der Antragsgegner wollte das Zwangsgeld in voller Höhe zur Durchsetzung jeder einzelnen Handlung - zur Erreichung des damit verfolgten Ziels einer Beseitigung einer Absturzgefahr mit möglichen Schäden an Leib und Leben - androhen, insgesamt aber auch nicht mehr als 20.000,00 €. Diese erkennbar gewollte Regelung ist auch rechtmäßig, weil mit Blick auf das verfolgte Ziel des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit keine Zweifel daran bestehen, dass auch nur die teilweise Nichterfüllung der Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 so zu bewerten ist, dass sie eine Zwangsgeldfestsetzung in voller Höhe rechtfertigt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 - 4 A 1395/16 -, juris Rn. 6.
15Unter diesen Umständen wirkt sich auch eine Teilerfüllung auf die Zwangsgeldhöhe nicht aus und löst dementsprechend weder eine Begründungslast im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung aus, noch war der Antragsgegner deshalb gehalten, für die noch ausstehende Verhaltenspflicht vor der Festsetzung ein neues Zwangsgeld anzudrohen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 - 4 A 1395/16 -, juris Rn. 16.
17Überdies sind keine Umstände erkennbar, die zu weiteren Ausführungen betreffend die Ermessensausübung Anlass gegeben hätten. Insbesondere ist es nach den voran gegangenen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einer teilweisen Reduzierung wegen Teilerfüllung abgesehen hat, weil er befürchtet, dass eine Fertigstellung der angeordneten Maßnahmen für diesen Fall unterbleibt. Dass diese Befürchtung im Übrigen berechtigt ist, zeigt sich schon daraus, dass die Antragstellerin erst nach der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 € erkennbar bereit war, geforderte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
18Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen der Abstimmung der Sicherungsmaßnahmen habe sie von einer Fristverlängerung ausgehen können. Hiergegen spricht bereits, dass diese Abstimmung erst am 14. August 2018 und somit nach Fristablauf am 20. März 2018 und nach der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung am 9. August 2018 erfolgte. Die Abstimmung der Sicherungsmaßnahmen diente damit - wie auch der E-Mail-Verkehr dokumentiert - vor allem der Umsetzung der mit Verfügung vom 4. April 2017 bestimmten Handlungspflicht innerhalb der neuerlich gesetzten Frist bis zum 21. September 2018 zwecks Abwendung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. August 2018 weiter angedrohten Ersatzvornahme.
19Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58, 59 und 63 VwVG NRW. Nach diesen Vorschriften kann die Vollzugsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist androhen, auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst auszuführen oder einen anderen mit der Ausführung zu beauftragen, wenn - wie hier - die Verpflichtung eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt wird. Gegen die Androhung der Ersatzvornahme bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine Bedenken. Vorangegangene Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von 5.000,00 €, 10.000,00 € und zuletzt 20.000,00 € sind bisher ohne Erfolg geblieben. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme hat der Antragsgegner gemäß § 63 Abs. 4 VwVG NRW mit 38.500,00 € angegeben.
20Der in der angefochtenen Ordnungsverfügung von dem Antragsgegner geforderte Auslagenersatz in Höhe von 2,63 € findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Westfalen - VO VwVG NRW -. Gegen ihn ist nichts zu erinnern.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Der Streitwert wurde in Höhe der Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes und der geforderten Auslagenpauschale zuzüglich eines Viertels der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -; vgl. Nr. 11 lit. d) und e) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883)).