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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 6165/17

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6165/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0323.6K6165.17.00
 
Normen:
§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII
Leitsätze:

Wenn nach und wegen der Bewilligung von Jugendhilfe der personensorgeberechtigte Elternteil mit dem (tatsächlichen) Beginn der Hilfe erstmals einen vom gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Elternteils verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers begründet, in dessen Bereich die Hilfe erbracht wird, wird gemäß bzw. zumindest analog § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dieser andere Träger mit Beginn der Hilfe örtlich zuständig.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Hilfefall Z.        S.        6.391,79 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

 
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