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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4480/16

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4480/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0817.6K4480.16.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 verpflichtet, sich für das Kindergartenjahr 2016/17 an den Zuschüssen des Klägers für eingruppige Einrichtungen für die Einrichtungen „X.          “ und „X1.          “ mit jeweils 5.775,00 € sowie für die Einrichtung „H1.           “ mit 5.400,00 € zu beteiligen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 62 %, der Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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