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Verwaltungsgericht Minden, 3 L 623/18

Datum:
24.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 623/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0924.3L623.18.00
 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu gestatten, die von ihr bisher betriebene Spielhalle auf dem Grundstück         C.         Straße in Q.         nach Maßgabe der ihr dafür erteilten Erlaubnis vom 27.11.2017 vorläufig weiter zu betreiben, und zwar bis zum Ablauf von vier weiteren Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auf 7500,00 € festgesetzt.

 
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