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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 7019/17

Datum:
04.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 7019/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0904.1K7019.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.06.2017 ver-pflichtet, gegen die Beigeladenen bauordnungsbehördlich vorzugehen und ihnen aufzugeben, die in der Nähe der südöstlichen Grundstücksecke (Flurstück 128) angebrachte Anflugplattform für Tauben zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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