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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2627/11

Datum:
20.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2627/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0220.1K2627.11.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zu den Erledigungserklärungen bezüglich des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens – 28.06.2017 (Beklagte) und 04.08.2017 (Klägerin) – trägt die Beklagte.

Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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