Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 12 K 10529/17.A

Datum:
26.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 10529/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0926.12K10529.17A.00
 
Tenor:

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit der Asylantrag des Klägers zu 5.) als unzulässig abgelehnt worden ist. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides 4. Dezember 2017 werden aufgehoben, allerdings mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1.) bis 4.) je 1/10 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank