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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1369/17

Datum:
07.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1369/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0307.11K1369.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 für die festgestellte Fläche Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie) für das Jahr 2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 0,5 % je vollen Monat seit dem 16. Februar 2017 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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