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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 715/18.A

Datum:
13.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 715/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0813.10L715.18A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungshindernis, inländisches; Asylverfahren; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende; Dublin; Eheschließung; Italien; Mitgliedstaat; Schwachstelle, systemisch;
Normen:
EMRK Art 3; GrCh Art 4; VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2; AufenthG § 60a Abs 2
Leitsätze:

1. Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihnen im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht.

2. Art. 6 GG beinhaltet keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einem Antragsteller, der über einen gültigen Nationalpass verfügt, unzumutbar wäre, (von Italien aus) ein Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2355/18.A erhobenen Klage wird insoweit, als sie sich gegen das in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides angeordnete und auf 6 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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