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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 536/18.A

Datum:
11.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 536/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0611.10L536.18A.00
 
Schlagworte:
Asylverfahren Dublin flüchtig Überstellungstermin
Normen:
VO 604/2013 Art 29 Abs 2 Satz 2
Leitsätze:

Grundsätzlich ist Voraussetzung dafür, dass eine zu überstellende Person flüchtig ist, dass sie sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum aus von ihr zu vertretenden Gründen an einem anderen Ort als in ihrer Unterkunft aufhält und den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist. In Fällen, in denen der betreffenden Person ein konkreter Überstellungstermin bekannt war, reicht es dagegen bereits aus, dass sie zum angekündigten Zeitpunkt nicht in ihrer Unterkunft angetroffen werden konnte, obwohl es ihr zumutbar war, die zuständige Behörde über ihren Aufenthaltsort zu unterrichten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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