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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 1755/17.A

Datum:
09.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 1755/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2018:0109.10L1755.17A.00
 
Schlagworte:
Asylverfahren Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Einreise Italien
Normen:
EMRK Art 3; GrCh Art 4; VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2; VO 604/2013 Art 12 Abs 4 Unterabs 1
Leitsätze:

1. Die Anknüpfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenes Visum gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013 setzt voraus, dass der betreffende Asylbewerber mit Hilfe dieses Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.

2. Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihnen im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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