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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2774/14

Datum:
15.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2774/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0215.7K2774.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2014 und des Widerspruchbescheides vom 27. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger die Höhe des durch Vertrag vom 15. März 2013 mit der beigeladenen B.        Q.      GmbH vereinbarten Rabatts für das Arzneimittel Q1.       1 mg Kapseln 100 Stück (PZN             ) – Wirkstoff Tacrolimus – mitzuteilen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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