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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3301/13

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3301/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0221.4K3301.13.00
 
Tenor:

Die Missbilligung der Beklagten vom 28.08.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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