Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 33/16

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 33/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0315.3K33.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem am S1.----weg in I1.       gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Gemarkung I2.--ringhausen -Ost, Flur 15, Flurstück 24 zu reinigen. Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem am S1.----weg in I1.       gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Gemarkung I2.--ringhausen -Ost, Flur 16, Flurstück 82 zu reinigen, soweit er nicht vor der Hof- und Gebäudefläche S1.----weg 20 verläuft.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank