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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1816/16

Datum:
03.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1816/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0103.1K1816.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.04.2016 verpflichtet, die am 13.02.1990 in das Baulastenverzeichnis der Stadt H.         auf Baulastenblatt Nr. 1013 eingetragene Baulast betreffend das Grundstück H1.     Straße 2 in H.         zu löschen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

 
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