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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1725/14

Datum:
07.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1725/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0307.1K1725.14.00
 
Tenor:

Der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid des Beklagten vom 30.06.2014 zur Errichtung eines Schweinemaststalles und eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung X.       , Flur .., Flurstück … wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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