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Verwaltungsgericht Minden, 10 L 359/17.A

Datum:
01.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 359/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0801.10L359.17A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot Rumänien subsidiärer Schutz
Normen:
EMRK Art 3, AsylG § 29 Abs 1 Nr 2, AsylG § 60 Abs 5
Leitsätze:

Zur Abschiebung einer in Rumänien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten, alleinstehenden Frau mit Kleinkind nach Rumänien.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt C.     , M.         , beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K  1438/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, soweit der Antragstellerin die Abschiebung nach Rumänien angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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