Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 10 L 162/17.A

Datum:
28.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 162/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0228.10L162.17A.00
 
Schlagworte:
Belehrung Einstellung des Verfahrens Grundsatz des fairen Verfahrens Hinweis Rechtsschutzbedürfnis Sprache, verständliche
Normen:
AsylG § 24 Abs 1 S 2; AsylG § 33 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt. 2; AsylG § 33 Abs 2 S 2; AsylG § 33 Abs 4; AsylG § 38 Abs 2; Art 12 Abs 1 lit a) RL 2013/32/EU
Leitsätze:

1. Zu einem Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, benannt werden und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen.

2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet über die Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG hinaus eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Fest-stellung der Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32 Satz 2, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverbo-ten entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerw-GE 147, 329, Rn. 31).

3. Das Bundesamt muss die erforderlichen Hinweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU - jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist - in einer für ihn verständlichen Sprache ertei-len (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31).

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin P.          , C.    , zu den Bedingungen einer im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 551/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank