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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 368/17.A

Datum:
13.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 368/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0613.10K368.17A.00
 
Schlagworte:
irreführend Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtige Rechtsmittelklarheit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verschulden Wiedereinsetzung Zustellung
Normen:
AsylG § 10 Abs 1, AsylG § 10 Abs 2 S 1, AsylG § 10 Abs 2 S 4,; AsylG § 34a Abs 2 Satz 1, VwGO § 58 Abs 2 Satz 1, VwGO § 60 Abs 1,; VwGO § 81 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine mit dem Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, versehene Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

2. § 58 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist seinem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend dahingehend auszulegen, dass er keine Anwendung findet, wenn es ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Einreichung des Antrags ursächlich geworden ist (hier: Erhalt des Bescheids nach Ablauf der gesetz-lichen Rechtsbehelfsfrist).

3. Verlässt sich ein Asylbewerber darauf, dass eine andere Person oder eine Behör-de eine ihm gesetzlich obliegende Mitteilung vornimmt, ist Grundvoraussetzung da-für, dass ihn bezüglich einer unterbliebenen Mitteilung und einer darauf beruhenden Fristversäumnis kein Verschulden trifft, dass er sich nach angemessener Zeit bei dieser Person oder Stelle erkundigt, ob die Mitteilung tatsächlich erfolgt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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