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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1953/17.A

Datum:
31.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 1953/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0731.10K1953.17A.00
 
Schlagworte:
Asylantrag Bescheidung Beschwerde Hauptantrag Hilfsantrag Gegenstandswert unbillig Untätigkeitsklage
Normen:
AsylG § 80, RVG § 1 Abs 3, RVG § 30 Abs 2, RVG § 33 Abs 3 S 2
Leitsätze:

1. Der Gegenstandswert für eine mit dem Hauptantrag auf Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Untätigkeitsklage ist auf 5.000,- € festzusetzen, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag eine Entscheidung in der Sache beantragt.

2. § 80 AsylG schließt die Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts nicht aus.

 
Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 
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