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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1480/15

Datum:
03.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1480/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2016:0503.8K1480.15.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Grundstücke des Klägers in der Gemarkung I.     , Flur 21 und Flur 22 gemäß seinem Antrag vom 10.01.2014 mit sofortiger Wirkung zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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